Hilfe in besonderen Lebenslagen


Die Hilfe in besonderen Lebenslagen soll bei der Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten, die ihre Ursache in persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen haben, unterstützen.

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Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld – Verzicht bzw. vorzeitige Beendigung

Allgemeine Informationen

Verzicht

Es besteht die Möglichkeit, auf das Kinderbetreuungsgeld im Voraus für bestimmte Kalendermonate – jeweils nur für ganze Kalendermonate – zu verzichten.

Der mögliche Vorteil liegt darin, dass die im Verzichtszeitraum erzielten Einkünfte bei der Berechnung des jährlichen Zuverdienstes außer Acht gelassen werden.

Beispiel

Bei Verzicht auf das Kinderbetreuungsgeld für den Monat Mai werden die Einkünfte des Monats Mai nicht als Zuverdienst gerechnet. Bei der Berechnung des laufenden/tatsächlichen Zuverdiensts wird dann durch einen Monat weniger dividiert.

Ausführliche Informationen zu den Zuverdienstmöglichkeiten finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Für Zeiträume, für die auf die Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes durch einen Elternteil verzichtet wird, ist ein Bezug durch den anderen Elternteil grundsätzlich nicht möglich. Eine Ausnahme besteht im Falle des erstmaligen Bezugswechsels der Eltern.

Hinweis

Handelt es sich um einen regelmäßig gleichbleibenden monatlichen Zuverdienst, ist ein Verzicht auf das Kinderbetreuungsgeld für einzelne Monate nicht zielführend.

Vorzeitige Beendigung

Der Bezug des Kinderbetreuungsgeldes kann auch vorzeitig (bzw. endgültig) beendet werden. Ein erneuter Bezug ist nur nach erneuter Antragstellung und nach Ablauf einer Sperrfrist von einem Kalendermonat möglich. Ein Bezug von Kinderbetreuungsgeld durch den anderen Elternteil während dieses vorzeitig beendeten Bezugszeitraums ist möglich.

Fristen

Der Verzicht bzw. die vorzeitige Beendigung muss rechtzeitig vor der jeweiligen Auszahlung schriftlich erklärt werden. Da das Kinderbetreuungsgeld im Nachhinein ausgezahlt wird (z.B. für Mai erfolgt die Auszahlung Anfang Juni), kann der Verzicht bzw. die Beendigung dann beispielsweise auch noch bis zum Ende des Monats Mai (sicherheitshalber sollten Sie sich spätestens den 25. vormerken) bekannt gegeben werden.

Den letztmöglichen Tag zur Erklärung erfragen Sie bitte bei Ihrer Krankenkasse.

Zuständige Stelle

Der Krankenversicherungsträger, bei dem Sie das Kinderbetreuungsgeld bzw. die Beihilfe beantragt haben

Verfahrensablauf

Den Verzicht bzw. die vorzeitige Beendigung müssen Sie schriftlich gegenüber der zuständigen Stelle erklären. Das Formular erhalten Sie bei der zuständigen Stelle oder am Ende dieser Seite.

Die jeweilige Erklärung muss vollständig ausgefüllt und unterschrieben bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.

Nach Ablauf des Verzichtszeitraums muss das Kinderbetreuungsgeld nicht noch einmal beantragt werden. Die Auszahlung beginnt automatisch wieder. Wurde der Bezug von Kinderbetreuungsgeld vorzeitig beendet, ist ein erneuter Bezug nur nach erneuter Antragstellung und nach Ablauf einer Sperrfrist von einem Kalendermonat möglich.

Kosten

Die Abgabe der Verzichtserklärung bzw. der Erklärung der vorzeitigen Beendigung ist kostenlos.

Zusätzliche Informationen

Nachweise zur Ermittlung der Zuverdienstgrenze müssen nachgereicht werden. Es kann beispielsweise eine Abgrenzung der Einkünfte bei Selbstständigen und (nicht pauschalierten) Landwirtinnen/Landwirten durch eine Zwischenbilanz oder Zwischen-Einnahmen-Ausgaben-Rechnung für den Verzichtszeitraum erforderlich sein, um die Zuverdienstgrenze nicht zu überschreiten. (Einen solchen Nachweis können Selbstständige und (nicht pauschalierte) Landwirtinnen/Landwirte nur bis zum Ablauf des zweiten auf das betreffende Kalenderjahr folgenden Kalenderjahres – bei sonstiger Verwirkung – beim Krankenversicherungsträger erbringen; die Überprüfung erfolgt später durch die Finanzbehörde).

Ausführliche Informationen zu den Zuverdienstmöglichkeiten finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG)

Zum Formular

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt