Hilfe in besonderen Lebenslagen
Die Hilfe in besonderen Lebenslagen soll bei der Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten, die ihre Ursache in persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen haben, unterstützen.
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Pensionsversicherung während der Pflege eines behinderten Kindes
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Eltern, Groß-, Wahl-, Stief- oder Pflegeeltern, die sich der Pflege eines behinderten Kindes in häuslicher Umgebung widmen, können sich auf Antrag in der Pensionsversicherung selbst versichern. Zu dieser Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes ist immer nur eine Person berechtigt.
Die Beiträge dafür werden aus den Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und aus Mitteln des Bundes getragen, sodass der/dem Selbstversicherten keine Kosten entstehen. Die Selbstversicherung ist längstens bis zum 40. Geburtstag des Kindes möglich.
Voraussetzungen
- Hauptwohnsitz in Österreich
- erhöhte Familienbeihilfe für das Kind
- überwiegende Beanspruchung der Arbeitskraft durch die Pflege des Kindes
Die kostenlose Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für die Pflege eines behinderten Kindes ist jedoch ausgeschlossen bei
- einem Dienstverhältnis als Beamtin/Beamter und bei
- bestimmten Versicherungszeiten (zum Beispiel Kindererziehungszeiten, Bezug von Wochengeld, Arbeitslosengeld oder Krankengeld [→ USP]).
Hinweis
Grundsätzlich kann die Selbstversicherung bis maximal zwölf Monate vor der Antragstellung abgeschlossen werden. Auf Antrag können Personen, die irgendwann seit dem 1.1.1988 die Voraussetzungen für die Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes erfüllt haben, nachträglich die Selbstversicherung für höchstens 120 Monate beanspruchen. Bitte wenden Sie sich an die Pensionsversicherungsanstalt!
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz