Hilfe in besonderen Lebenslagen


Die Hilfe in besonderen Lebenslagen soll bei der Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten, die ihre Ursache in persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen haben, unterstützen.

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Was ich vor der Geburt zu beachten habe Wer ein Kind bekommt, muss vor der Geburt viel beachten. Wenn die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber von der Schwangerschaft seiner Arbeitnehmerin erfährt, muss sie/er die Schutzbestimmungen des Mutterschutzgesetzes einhalten.

Mutterschutz

Mitteilungs- und Meldepflichten

Bei einer Schwangerschaft haben sowohl die Arbeitnehmerin als auch die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber Mitteilungs- und Meldepflichten. Die Arbeitnehmerin muss die Schwangerschaft mit dem voraussichtlichen Geburtstermin sofort melden, wenn sie davon erfährt. Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber muss die Schwangerschaft der Arbeitnehmerin dem zuständigen Arbeitsinspektorat mitteilen.
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Beschäftigungsverbote vor der Geburt

In Österreich gibt es verschiedene Beschäftigungsverbote zu beachten. Acht Wochen vor der Geburt dürfen Arbeitnehmerinnen nicht mehr beschäftigt werden. Ab Beginn der Schwangerschaft sind gewisse Arbeiten wie beispielsweise das Heben und Tragen von schweren Lasten verboten.
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Beendigung des Arbeitsverhältnisses während Schwangerschaft oder nach der Geburt

Kündigungs und Entlassungsschutz

Arbeitnehmerinnen haben während der Schwangerschaft und vier Monate nach der Geburt einen Kündigungsschutz. Kündigungen sind nur in absoluten Ausnahmefällen zulässig.

Für eine Entlassung

  • während der Schwangerschaft,
  • bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Geburt oder
  • bis zum Ablauf von vier Wochen nach einer Fehlgeburt

muss grundsätzlich das Arbeits- und Sozialgericht zustimmen.

Während des Kündigungs- und Entlassungsschutzes ist eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses nur dann rechtswirksam, wenn sie schriftlich durchgeführt wurde.
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Medizinische Untersuchungen

Beratung und Vorbereitung auf die Geburt

Eine regelmäßige ärztliche Betreuung ist während einer Schwangerschaft wichtig. Nur dadurch kann sichergestellt werden, dass gesundheitliche Probleme rechtzeitig erkannt und behandelt werden können. Auch die Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen sollten zeitgerecht erfolgen. Daneben besteht die Möglichkeit, Geburtsvorbereitungskurse oder Schwangerschaftsgymnastikkurse zu besuchen.
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Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen in der Schwangerschaft

Während der Schwangerschaft sind fünf Untersuchungen geplant. Diese werden im elektronischen Eltern-Kind-Pass dokumentiert. Die erste Untersuchung muss grundsätzlich bis zum Ende der 16. Schwangerschaftswoche erfolgen. Sie werden von Ihrer Ärztin/Ihrem Arzt im elektronischen Eltern-Kind-Pass registriert. Die Eltern-Kind-Pass-Untersuchungen sind auch Voraussetzung für die Gewährung des Kinderbetreuungsgeldes.
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Finanzielle Unterstützung vor der Geburt

Wochengeld

Das Wochengeld muss bei Ihrer Krankenkasse beantragt werden. Die notwendigen Unterlagen sind

  • die Arbeits- und Entgeltbestätigung,
  • gegebenenfalls bei Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Kinderbetreuungsgeld die Mitteilung über den Leistungsanspruch,
  • die Arztbestätigung über den voraussichtlichen Geburtstermin oder das Freistellungszeugnis bei vorgezogener Schutzfrist.

Diese sind entweder persönlich vorzulegen oder per Post zu übermitteln.
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Digitaler Babypoint

Der Digitale Babypoint ermöglicht es Eltern, die Eingaben an das zuständige Amt mit der ID-Austria elektronisch durchzuführen. Dadurch kann beispielsweise die Geburtsurkunde oder der Staatsbürgerschaftsnachweis online beantragt werden.

Wird der Geburtstermin angegeben, erhält man außerdem eine personalisierte Checkliste.
Mehr Info zu Digitalen Babypoint

Checkliste vor der Geburt

Die Checkliste "Beruf und Finanzielles vor der Geburt eines Kindes" fasst jene Punkte zusammen, die vor der Geburt beachtet werden müssen.
Mehr Info zu Checkliste vor der Geburt

Weitere Informationen

Letzte Aktualisierung: 7. August 2024
Für den Inhalt verantwortlich:
  • oesterreich.gv.at-Redaktion
  • Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft
  • Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz