Helmpflicht

Sturzhelmpflicht besteht für Lenkerinnen/Lenker sowie für die beförderte Person folgender Kraftfahrzeuge (Kfz):

  • Moped, Motorrad (mit zwei oder drei Rädern, mit oder ohne Doppelrad)
  • Ein als Kraftwagen genehmigtes Fahrzeug mit drei Rädern und einem Eigengewicht von mehr als 400 kg
  • Quad (Ein Kfz mit mindestens vier Rädern mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h, das die Charakterzüge eines Kraftrades aufweist, insbesondere durch Lenkstange, Bedienungs- und Anzeigeelemente und Sitzbank)
Neu:

Eine Sturzhelmpflicht besteht ebenso für Lenkerinnen/Lenker von Elektro-Scootern unter 16 Jahren.

Keine Sturzhelmpflicht besteht

  • für Lenkerinnen/Lenker von Fahrzeugen mit geschlossenem, kabinenartigem Aufbau, sofern durch ein geeignetes, technisch gleichwertiges Sicherungssystem (z.B. spezielles Gurtsystem) ausreichend Schutz geboten ist.
Achtung:

Beim Radfahren: Kinder bis zum 12. Geburtstag müssen bei der Benutzung von jedem Fahrrad einen Radhelm tragen (Radhelmpflicht). Das Kind muss mit einem Radhelm ausgerüstet sein, wenn es Rad fährt, in einem Fahrradanhänger transportiert wird oder auf einem Fahrrad mitgeführt wird. Verantwortlich dafür, dass das Kind den Helm auch tatsächlich trägt, ist diejenige Person, die ein Kind unter zwölf Jahren beaufsichtigt.

Neu:

Personen unter 14 Jahren müssen einen Helm tragen, wenn sie ein Elektrofahrrad (E-Bike) lenken.

Für Personen ab 14 Jahren besteht beim Radfahren generell keine Helmpflicht. Es wird Radfahrerinnen/Radfahrern jedoch empfohlen, in jedem Alter einen Helm zu tragen.

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 01.05.2026
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Innovation, Mobilität und Infrastruktur