Hilfe in besonderen Lebenslagen
Die Hilfe in besonderen Lebenslagen soll bei der Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten, die ihre Ursache in persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen haben, unterstützen.
Für weitere Informationen wählen Sie bitte im Menü links.
Leben in der Gemeinde Kaprun
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Sonderregelungen für diese Gemeinde
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Tätigkeit: Verwendung von Rasenmähern und ähnlichen Geräten
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 12:30 bis 14 Uhr
- 20 bis 8 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Tätigkeit: Verwendung von lärmerzeugenden Maschinen, z.B. Motorspritzpumpen und ähnliche Geräte; lärmerzeugende Tätigkeiten, z.B. Klopfen von Teppichen, Decken etc. außerhalb von geschlossenen Wohnungen
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 12:30 bis 14 Uhr
- 20 bis 8 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Tätigkeit: übermäßig lärmerzeugende Bautätigkeiten
verboten:
- werktags (Montag bis Samstag)
- 20 bis 8 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Verordnung der Gemeinde:
Im Gebiet der Gemeinde Kaprun müssen Hunde außerhalb von Gebäuden und von ausreichend eingefriedeten Grundflächen entweder mit einem Maulkorb versehen sein oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Tieres möglich ist.
Hunde, die die Begleithundeprüfung 1 oder eine ähnliche Prüfung nachweislich absolviert haben, sind vom Leinen-/Maulkorbzwang ausgenommen.
Diese Bestimmung gilt nicht, wenn das Mitführen eines Hundes eine solche Beschränkung ausschließt (z.B. bei Hunden im Einsatz mit Sicherheitsorganen, Lawinensuchhunden, Jagdhunden, Assistenzhunden) oder ein Nachweis mitgeführt wird, dass der Hund sich in einer Ausbildung zu einem so eingesetzten Hund befindet.
Landesgesetzliche Bestimmung:
Der Hundehalter darf einen Hund, dessen Gefährlichkeit von der Gemeinde festgestellt wurde, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen nur persönlich führen oder dessen Führung einer anderen Person überlassen, die dafür geeignet ist. Eine Feststellung über die Gefährlichkeit eines Hundes muss erfolgen, wenn ein berechtigter Verdacht besteht, dass von dem Hund eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen ausgeht. Der Hundehalter muss beim Führen eines gefährlichen Hundes eine Bewilligung der Gemeinde mitführen und den behördlichen Kontrollorganen auf Verlangen vorweisen.
Hundekot
Verordnung der Gemeinde:
Im Gebiet der Gemeinde Kaprun haben jene Personen, denen die Verwahrung oder Beaufsichtigung von Hunden obliegt, außerhalb von Gebäuden und ausreichend eingefriedeten Grundflächen den Kot ihrer Hunde unverzüglich zu beseitigen. Diese Verpflichtung gilt nicht für bewaldete Flächen.
Diese Bestimmung gilt nicht für Blindenhunde und nicht für Fälle, bei welchen der Hundegebrauch (Lawinensuchhunde, Hunde im Einsatz bei Sicherheitsorganen, Jagdhunde und dgl.) dies ausschließt.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Sonderregelungen für diese Gemeinde
- Bei der Benützung und dem Betrieb von Fahrzeugen oder nicht ortsfesten Motoren in bewohnten Gebieten außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen hat jeder nach den Umständen vermeidbare Lärm zu unterbleiben.
- Insbesondere ist verboten:
- Motoren länger als unbedingt nötig laufen zu lassen;
- Fahrzeug- und Garagentüren übermäßig laut zu schließen;
- Durch be- und entladen von Fahrzeugen unnötigen Lärm zu verursachen.
- Insbesondere ist verboten:
- In Gaststätten, Veranstaltungsräumen und Vergnügungslokalen aller Art sind bei Betrieb in der Zeit von 22 bis 7 Uhr Fenster und Türen geschlossen zu halten, wenn andernfalls eine Lärmbelästigung der Anrainer erfolgen würde.
- Außerhalb von geschlossenen Räumlichkeiten, insbesondere in Gärten und Höfen von Gaststätten, ist in der Zeit von 22 bis 9 Uhr ruhestörendes Singen, Musizieren und sonstiges ruhestörendes Verhalten untersagt.
- Rundfunk- und Fernsehgeräte, Lautsprecher und Tonwiedergabegeräte dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht gestört werden, Musikinstrumente dürfen nur so gespielt werden, dass Unbeteiligte nicht mehr als den Umständen nach unvermeidbar beeinträchtigt werden.
- Zur Vermeidung einer Belastung der Umwelt und Gefährdung der Gesundheit ist verboten:
- das wilde Ablagern von Müll, Schutt und Unrat aller Art auf allen Grundstücken und in darauf befindlichen Baulichkeiten;
- das Wegwerfen und Liegenlassen von Abfällen, wie Papier, Flaschen, Dosen und sonstiges Verpackungsmaterial im Ortsgebiet sowie im freien Gelände;
- das Abstellen bzw. Ablagern von Gerümpel, Schrott, Autowracks;
- das nicht rechtzeitige und nicht ordnungsgemäße Räumen von Senk-, Sicker- und Düngergruben und anderen Abfallstätten. Bei landwirtschaftlichen Betrieben ist auf betriebliche Notwendigkeiten Rücksicht zu nehmen;
- das Füttern von freilebenden Tieren, insbesondere von Tauben und Dohlen, sofern dadurch an den Fütterungsplätzen übermäßige Verunreinigungen sowie sanitäre Missstände (Rattenplage) auftreten.
- die Verunreinigung von öffentlichen Verkehrsflächen (Straßen, Plätze, Gehsteige, Gehwege etc.) von öffentlichen oder allgemeinzugänglichen Park- und Pflanzenanlagen sowie allgemein zugänglichen Sport- und Spielplätzen durch Hunde und Katzen.
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum der Gemeinde
Recyclinghof Kaprun
Augasse 19
5710 Kaprun
Öffnungszeiten:
- Donnerstag
- 14 bis 18 Uhr
- Freitag
- 9 bis 14 Uhr
Kontaktdaten der Gemeinde
Gemeinde Kaprun
Wilhelm-Fazokas-Straße 20a
5710 Kaprun
Telefon: +43 6547 8204
Fax: +43 6547 8204-19
E-Mail: gemeinde@kaprun.at
Amtsstunden:
- Montag
- 7:30 bis 12 Uhr
- 13 bis 17 Uhr
- Dienstag bis Freitag
- 7:30 bis 12 Uhr
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Hundehalteverordnung – Leinen-/Maulkorbzwang der Gemeinde Kaprun
- Ortspolizeiliche Verordnung – Hundekotbeseitigung der Gemeinde Kaprun
- Verordnung – Lärm und Gesundheitsschutz der Gemeinde Kaprun
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion