Hilfe in besonderen Lebenslagen
Die Hilfe in besonderen Lebenslagen soll bei der Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten, die ihre Ursache in persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen haben, unterstützen.
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Konkursaufhebung
Der Konkurs ist vor allem dann aufgehoben, wenn
- ein Sanierungsplan oder
- ein Zahlungsplan mit der erforderlichen Gläubigermehrheit angenommen und rechtskräftig vom Gericht bestätigt oder
- ein Abschöpfungsverfahren mit Restschuldbefreiung
eingeleitet wurde.
Ab Konkursaufhebung entfallen alle Einschränkungen der Schuldnerin/des Schuldners (z.B. das Verbot, gewisse Rechtsgeschäfte selbst abzuschließen oder Zahlungen vorzunehmen).
Sanierungsplan
Den Antrag auf Abschluss eines Sanierungsplans kann nur die Schuldnerin/der Schuldner selbst bei Gericht stellen.
Der Antrag kann aber auch mündlich bei Gericht zu Protokoll gegeben werden.
Tipp
Sie finden den Antrag auf Abschluss eines Sanierungsplans zum Download unter dem Punkt "Weiterführende Links". Die Formulare liegen auch bei Gericht oder den Schuldenberatungsstellen auf. Diese Anträge können auch – im PDF-Format – online an die Gerichte übermittelt werden.
Im Sanierungsplan verspricht die Schuldnerin/der Schuldner den Gläubigerinnen/Gläubigern die Bezahlung eines bestimmten Anteiles ihrer/seiner Schulden innerhalb einer bestimmten Zeit.
Der Sanierungsplan muss eine Mindestquote von 20 Prozent, zahlbar binnen zwei Jahren oder – bei Nichtunternehmerinnen/Nichtunternehmern – zahlbar längstens binnen fünf Jahren vorsehen. Weiters muss er von der Gläubigermehrheit (samt Kapitalmehrheit) angenommen und vom Gericht bestätigt werden.
Der bestätigte und ausbezahlte Sanierungsplan befreit die Schuldnerin/den Schuldner gegenüber den Insolvenzgläubigerinnen/Insolvenzgläubigern von den restlichen Schulden und den Zinsen seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Die in dieser Zeit angelaufenen Verfahrenskosten sind vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens ebenfalls zu bezahlen. Sie werden fällig, sobald sie vom Gericht bestätigt worden sind.
Das Gericht kann einen Sanierungsplan unter anderem zurückweisen, wenn seine Erfüllung voraussichtlich nicht möglich sein wird.
Sollte der Sanierungsplan von den Gläubigerinnen/Gläubigern abgelehnt werden oder von vornherein aussichtslos bzw. unzweckmäßig sein, dann kann die Schuldnerin/der Schuldner ein Zahlungsplanverfahren bzw. ein Abschöpfungsverfahren anstreben.
Zahlungsplan
Der Zahlungsplan kann ohne vorherigen Sanierungsplanversuch beantragt werden.
Tipp
Sie finden den Antrag auf Annahme eines Zahlungsplans zum Download unter dem Punkt "Weiterführende Links". Die Formulare liegen auch bei Gericht oder den Schuldenberatungsstellen auf. Diese Anträge können auch – im PDF-Format – online an die Gerichte übermittelt werden.
Die Schuldnerin/der Schuldner muss ihren/seinen Gläubigerinnen/Gläubigern eine Zahlungsquote anbieten, die im Hinblick auf ihre/seine Einkommenslage der nächsten fünf Jahre zumutbar erscheint. Die Zahlung kann auch in Raten innerhalb von maximal sieben Jahren angeboten werden.
Wenn die Quote von der Gläubigermehrheit (samt Kapitalmehrheit) akzeptiert und vereinbarungsgemäß bezahlt wird, erlöschen die übrigen Schulden.
Für die Bezahlung der Verfahrenskosten kann eine maximal dreijährige Frist eingeräumt werden.
Verschlechtert sich die Einkommens- und Vermögenslage der Schuldnerin/des Schuldners während der Zahlungsfrist ohne deren/dessen Verschulden, sodass sie/er fällige Verbindlichkeiten nicht erfüllen kann, muss sie/er binnen 14 Tagen nach Mahnung der Gläubigerin/des Gläubigers eine Änderung des Zahlungsplanes und die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens mit Restschuldbefreiung beantragen.
Abschöpfungsverfahren mit Restschuldbefreiung
Der Antrag auf Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens mit Restschuldbefreiung kann mit dem Antrag auf Annahme oder Änderung des Zahlungsplans gestellt werden.
Das Abschöpfungsverfahren ist ein "Auffangnetz" für diejenigen Fälle, in denen ein Zahlungsplan mangels Zustimmung der Gläubigerinnen/Gläubiger nicht zustande kommt. Dies kann dadurch bedingt sein, dass den Gläubigerinnen/Gläubigern die angebotene Quote zu gering erscheint.
Voraussetzungen
- Nichtzustandekommen eines Zahlungsplanes
- Vermögensverwertung
- Voraussichtliche Deckung der Kosten des Abschöpfungsverfahrens
- Kein Vorliegen eines Einleitungshindernisses (z.B. Verletzung der Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht)
Tipp
Sie finden den Antrag auf Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens mit Restschuldbefreiung zum Download unter dem Punkt "Weiterführende Links". Diese Anträge – im PDF-Format – können auch online an die Gerichte übermittelt werden. Nähere Informationen zum "Elektronischen Rechtsverkehr" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Im Abschöpfungsverfahren mit Restschuldbefreiung erhalten die Gläubigerinnen/Gläubiger keine vorbestimmte Quote, ebenso ist ihre Zustimmung nicht mehr erforderlich. Über die Zulässigkeit, Durchführung und Restschuldbefreiung entscheidet allein das Gericht (→ BMJ).
Die Schuldnerin/der Schuldner verpflichtet sich, für die Dauer von fünf Jahren einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachzugehen oder, wenn sie/er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen. Während dieses Zeitraumes hat sie/er den pfändbaren Teil ihres/seines Einkommens an eine Treuhänderin/einen Treuhänder abzutreten. Erbschaften, Schenkungen und Gewinne aus Glücksspielen werden ebenfalls zugunsten der Gläubigerinnen/Gläubiger verwertet.
Ende des Abschöpfungsverfahrens und Restschuldbefreiung
Nach Ablauf von fünf Jahren erteilt das Gericht die Restschuldbefreiung. Der Schuldnerin/dem Schuldner wird der nicht bezahlte Teil der Schulden erlassen.
Das Abschöpfungsverfahren wird auf Antrag einer Gläubigerin/eines Gläubigers vorzeitig eingestellt, wenn
- die Schuldnerin/der Schuldner wegen gewisser Straftaten verurteilt wurde oder Schulden eingeht, die sie/er bei Fälligkeit nicht bezahlen kann oder
- die Schuldnerin/der Schuldner ihre/seine Obliegenheiten schuldhaft verletzt und dadurch die Befriedigung der Gläubigerinnen/Gläubiger beeinträchtigt wird.
Bei Scheitern des eingeleiteten Abschöpfungsverfahrens mit Restschuldbefreiung ist die Schuldnerin/der Schuldner zehn Jahre für ein neuerliches Zahlungsplanverfahren gesperrt. Wenn der Schuldnerin/dem Schuldner eine Restschuldbefreiung erteilt oder ein Abschöpfungsverfahren vorzeitig eingestellt wurde, ist die Schuldnerin/der Schuldner 20 Jahre für ein neuerliches Abschöpfungsverfahren gesperrt.
Das hat zur Folge, dass die alten Schulden samt Zinsen wieder aufleben und diese gegen die Schuldnerin/den Schuldner zwangsweise hereingebracht werden können.
Löschung aus der Insolvenzdatei
Die Einsicht in die Insolvenzdatei wird nicht mehr gewährt, wenn seit Ablauf der im Sanierungsplan oder Zahlungsplan festgelegten Zahlungsfrist, Beendigung oder vorzeitiger Einstellung des Abschöpfungsverfahrens ein Jahr verstrichen ist. Die Schuldnerin/der Schuldner kann die Löschung aus der Insolvenzdatei bereits vorher beim Insolvenzgericht beantragen, wenn sie/er den rechtskräftig bestätigten Sanierungs- oder Zahlungsplan erfüllt hat. Sie/er muss die Erfüllung urkundlich nachweisen. Das Insolvenzgericht entscheidet mit unanfechtbarem Beschluss.
Weiterführende Links
- Antrag auf Abschluss eines Sanierungsplans (→ BMJ)
- Antrag auf Durchführung eines Abschöfpfungsverfahrens mit Restschuldbefreiung (→ BMJ)
- Antrag auf Annahme eines Zahlungsplans (→ BMJ)
- Dachverband der österreichischen Schuldenberatungen (→ ASB)
- Gerichtssuche (→ BMJ)
Rechtsgrundlagen
Insolvenzordnung (IO)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz