Hilfe in besonderen Lebenslagen
Die Hilfe in besonderen Lebenslagen soll bei der Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten, die ihre Ursache in persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen haben, unterstützen.
Für weitere Informationen wählen Sie bitte im Menü links.
Leben in der Gemeinde Hittisau
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Meldepflicht
Jeder Hundehalter, der im Gemeindegebiet Hittisau einen Hund hält oder für länger als einen Monat in Pflege nimmt, muss dies spätestens innerhalb eines Monats beim Gemeindeamt Hittisau melden. Diese Meldepflicht gilt auch für neugeborene Hunde. Ebenso muss jede Abgabe von Hunden (Veräußerung oder sonstiges Abhandenkommen) unverzüglich (innerhalb von zwei Wochen) gemeldet werden. Bei der Anmeldung bekommt jeder Hund eine Hundemarke, die er sichtbar am Halsband tragen muss. Abgabepflichtig ist der jeweilige Halter des Hundes im Gemeindegebiet.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Verordnung der Gemeinde:
Hundehalter sind während des ganzen Jahres verpflichtet, den Hund in den rot markierten Flächen (siehe Lageplan) angeleint zu führen und die verursachten Verunreinigungen des Hundes (Hundekot) unverzüglich zu beseitigen. (gelber Punkt = Gemeindeamt)
Eine Karte des Bereichs, in dem Leinenpflicht für Hunde besteht, kann hier abgerufen werden.
Landesgesetzliche Bestimmung:
Tiere müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden.
Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.
Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde gelten in Vorarlberg:
- Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier
- Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen
Hundekot
Verordnung der Gemeinde:
Die Entsorgung ist über die aufgestellten Hundekotcontainer "Belloo" oder die öffentlichen Mülleimer möglich. Für die Einhaltung ist der Hundehalter verantwortlich. Hat dieser das Tier einer anderen Person anvertraut, so obliegt dieser Person die Verantwortung.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum der Gemeinde
Altstoffsammelzentrum Hittisau für die Gemeinden Hittisau, Krumbach, Riefensberg, Sibratsgfäll und Lingenau
Basen 596 (im Betriebsgebiet)
6952 Hittisau
Abfallarten:
kostenfrei: Altpapier, Verpackungsstyropor, Alteisen, Problemstoffe, Elektronik-Schrott, Bildschirme, Kühl- und Klimageräte, Altspeisefette- und öle
kostenpflichtig: Altholz, Span- und Faserplatten in Haushaltsmengen, Sperrmüll in Haushaltsmengen, Reifen, Strauch- und Rasenschnitt, Eternit nur in Kleinmengen
Öffnungszeiten:
- Freitag
- 13:30 bis 19 Uhr
Abfallsammelstelle Hittisau,
Platz (Hinter dem Gemeindehaus)
Einwurfzeiten für Altkleider, Glas, Metall und Biomüll:
- Montag bis Freitag
- 7 bis 19 Uhr
- Samstag
- 7 bis 16 Uhr
Die Abgabe von Altstoffen und Biomüll bei der gemeindeeigenen Altstoffsammelstelle darf nur zu den angegebenen Zeiten erfolgen. Außerhalb dieser Zeiten sowie an Sonn- und Feiertagen ist eine Abgabe nicht zulässig.
Biomüll darf ausschließlich in den Biosäcken eingeworfen werden, diese sind im Gemeindeamt erhältlich. Bei Überfüllung der bereitgestellten Behälter dürfen keine Altstoffe bzw. Biomüllsäcke bei der Sammelstelle zurückgelassen werden. In den Sammelbehälter sind keine Fremdstoffe zu entsorgen! Jede Verunreinigung der Altstoffsammelstellen ist zu unterlassen.
Weitere Informationen zum Thema "Abfallwirtschaft" finden sich auf den Seiten der Gemeinde Hittisau.
Kontaktdaten der Gemeinde
Gemeindeamt Hittisau
Platz 370
6952 Hittisau
Telefon: +43 551 362 09
Fax: +43 551 362 051 14
E-Mail: gemeinde@hittisau.at
Amtsstunden:
- Montag bis Freitag
- 8 bis 12 Uhr
- 14 bis 17 Uhr
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Vorarlberger Landes-Sicherheitsgesetz
- Verordnung über einen Leinenzwang im Bereich des Ortszentrums von Hittisau sowie die Beseitigung von Hundekot
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion