Hilfe in besonderen Lebenslagen
Die Hilfe in besonderen Lebenslagen soll bei der Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten, die ihre Ursache in persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen haben, unterstützen.
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Fischen in Vorarlberg – Verbote und Strafen
Verbote
Der Fischfang muss weidgerecht ausgeübt werden.
Bei der Ausübung des Fischfangs in Vorarlberg sind – unter anderem – folgende Handlungen verboten, da diese nicht als weidgerecht gelten:
- Nicht ständiges Beaufsichtigen des Angelgerätes
- Reißen (Schlenzen oder Schränzen)
- Hältern von gefangenen Fischen in Setzkeschern und dergleichen
- Verwendung von lebenden Fischen oder Fischlaich als Köder
- Fischen in Fischaufstiegshilfen wie Fischpässen, Fischtreppen und Umgehungsgerinnen
- Verstoß gegen die Schonzeiten bzw. Nichteinhaltung der Mindestfangmaße
Strafen bei Übertretung
Unter anderem gelten folgende Taten als Verwaltungsübertretungen:
- Ausübung des Fischfangs ohne erforderliche schriftlich erteilte privatrechtliche Erlaubnis des Bewirtschafters
- Weigerung, die eigene Identität oder die Berechtigung zur Ausübung des Fischfangs auf Aufforderung des Fischereiaufsehers nachzuweisen
- Nicht dulden einer Überprüfung der Fischereigeräte oder einer Durchsuchung derselben durch den Fischereiaufseher
Solche Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro zu bestrafen.
Andere Taten, wie z.B. der Verstoß gegen die Schonzeiten bzw. die Nichteinhaltung der Mindestfangmaße, sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro zu bestrafen.
Rechtsgrundlagen
- §§ 15, 30 Vorarlberger Fischereigesetz
- §§ 7 bis 15 Verordnung über die Ausübung der Fischerei in den Binnengewässern
Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für beide Geschlechter.
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion