Hilfe in besonderen Lebenslagen
Die Hilfe in besonderen Lebenslagen soll bei der Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten, die ihre Ursache in persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen haben, unterstützen.
Für weitere Informationen wählen Sie bitte im Menü links.
Übersicht der Geschäftsfähigkeit von Kindern und Jugendlichen
Welche Geschäfte Jugendliche abschließen dürfen bzw. ob sie dafür die Einverständniserklärung der Eltern benötigen, hängt davon ab, ob sie beschränkt geschäftsfähig oder voll geschäftsfähig sind.
Alter | Grad der Geschäftsfähigkeit | Erlaubte Tätigkeit |
Personen unter 7 Lebensjahren (Kinder) | gänzlich geschäftsunfähig |
Abgesehen von "Taschengeldgeschäften" dürfen Kinder keine Geschäfte abschließen bzw. Geschenke annehmen. |
Personen im Alter zwischen 7 und 14 Jahren (unmündige Minderjährige) | beschränkt geschäftsfähig |
Geschäfte, die keine Taschengeldgeschäfte sind und ohne Zustimmung der Eltern getätigt wurden, sind schwebend unwirksam. Das bedeutet, dass sie ungültig sind, allerdings durch nachträgliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters (das sind idR beide Elternteile) noch gültig werden können. |
Personen im Alter zwischen 14 und 18 Jahren (mündige Minderjährige) | beschränkt geschäftsfähig |
Geschäfte, die keine Taschengeldgeschäfte sind und ohne die Zustimmung der Eltern getätigt wurden, sind schwebend unwirksam. Das bedeutet, dass sie ungültig sind, allerdings durch nachträgliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters (das sind idR beide Elternteile) noch gültig werden können. |
Personen ab 18 Lebensjahren | voll geschäftsfähig |
|
Ausführliche Informationen zum Thema "Geschäftsfähigkeit von Kindern und Jugendlichen" finden sich auf oesterreich.gv.at.
Rechtsgrundlagen
§§ 21, 170, 171 und 865 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion