Hilfe in besonderen Lebenslagen


Die Hilfe in besonderen Lebenslagen soll bei der Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten, die ihre Ursache in persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen haben, unterstützen.

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Ordentliches Verwaltungsstrafverfahren

Allgemeines

Anders als bei Organstrafverfügungen, Anonymverfügungen und Strafverfügungen wird im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und der beschuldigten Person Gelegenheit gegeben, sich zu rechtfertigen.

Die beschuldigte Person hat in jeder Lage des Verfahrens das Recht mit einer Verteidigerin/einem Verteidiger Kontakt aufzunehmen, sie/ihn zu bevollmächtigen und sich ohne Überwachung mit ihr/ihm zu besprechen.

Vernehmung

Die Verwaltungsstrafbehörde (das ist in der Regel die Bezirksverwaltungsbehörde oder die Landespolizeidirektion) kann die beschuldigte Person zur Vernehmung laden oder auffordern, nach ihrer Wahl entweder zu einem bestimmten Zeitpunkt zur Vernehmung zu erscheinen oder sich bis zu diesem Zeitpunkt schriftlich zu rechtfertigen. Die beschuldigte Person hat die Möglichkeit, die zur Verteidigung dienlichen Beweismittel vorzulegen (z.B. Zeuginnen/Zeugen zu benennen).

Wenn die beschuldigte Person der Ladung ungerechtfertigt keine Folge leistet, kann das Verfahren ohne ihre Anhörung durchgeführt werden.

Bei einer festgenommenen beschuldigten Person –  sofern sie eine Verteidigerin/einen Verteidiger bezogen hat – wird die Vernehmung grundsätzlich bis zu deren/dessen Eintreffen aufgeschoben.

Wird die beschuldigte Person zur Vernehmung vor die Verwaltungsstrafbehörde geladen oder vorgeführt, ist das Strafverfahren in mündlicher Verhandlung durchzuführen. Nach der Aufnahme der erforderlichen Beweise wird womöglich sogleich der Bescheid verkündet.

Beendigung des Verfahrens

Beendet wird das ordentliche Strafverfahren durch:

  • einen Strafbescheid ("Straferkenntnis"),
  • einen Bescheid, mit dem eine Ermahnung ausgesprochen wird, oder
  • die Einstellung des Verfahrens

Rechtsgrundlage

Verwaltungsstrafgesetz (VStG)

Letzte Aktualisierung: 01.07.2026
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion