Hilfe in besonderen Lebenslagen
Die Hilfe in besonderen Lebenslagen soll bei der Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten, die ihre Ursache in persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen haben, unterstützen.
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Ehrenbeleidigung
Es ist verboten, eine andere Person öffentlich oder vor mehreren Leuten (mindestens drei von der Täterin/von dem Täter und vom Opfer verschiedenen Personen)
- zu beschimpfen
- zu verspotten
- am Körper zu misshandeln oder
- ihr/ihm mit einer körperlichen Misshandlung zu drohen.
Für das Delikt der Beleidigung ist eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Monaten oder eine Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen vorgesehen.
Unter den Begriff Ehrenbeleidigung fallen unter anderem Schimpfwörter und Spott in der Öffentlichkeit (z.B. dämlich, bescheuert, Schwein). Öffentlichkeit liegt dann vor, wenn die Handlung unmittelbar von einem größeren Personenkreis wahrgenommen werden kann. In Foren, Chats und auf Homepages kann eigentlich immer von einer Öffentlichkeit ausgegangen werden.
Entschuldigt ist aber, wer sich zu einer Beleidigung hinreißen lässt, weil er auf eine Beleidigung eines anderen begreiflicherweise reagiert, also zurückschlägt. Der "Gegenschlag" muss aber rasch nach der ersten Beleidigung erfolgen. Dies ist vor allem bei Chats bedeutsam. Empfehlenswert ist diese Vorgangsweise aber jedenfalls nicht.
Achtung
Selbst bei anonymer Beteiligung in einem Chatroom, kann eine Beleidigung vorliegen. Wenn die beleidigte Person z.B. regelmäßig unter dem gleichen Nickname auftritt und auf Grund des Imageverlustes diesen Nickname nicht mehr verwenden kann.
Meldung an den Betreiber
Wird das Delikt der Beleidigung im Internet beispielsweise durch die Veröffentlichung eines Beitrages in einem Chat- oder Diskussionsforum oder durch das Publizieren eines Beitrages auf einer Website begangen, besteht die Möglichkeit die Rechtsverletzung der Betreiberin/dem Betreiber des Forums bzw. der Internetseite zu melden und die Löschung des entsprechenden Beitrages zu verlangen.
Strafrechtliche Verfolgung
Bei der Beleidigung handelt es sich um ein Privatanklagedelikt.
Rechtsgrundlagen
§ 115 Strafgesetzbuch (StGB)
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion