Hilfe in besonderen Lebenslagen
Die Hilfe in besonderen Lebenslagen soll bei der Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten, die ihre Ursache in persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen haben, unterstützen.
Für weitere Informationen wählen Sie bitte im Menü links.
Leben in der Gemeinde Schiedlberg
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Müll
- Kontaktdaten der Gemeinde
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Gemeinde
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Tätigkeit: Arbeiten im Garten, z.B. Rasenmähen
zu unterlassen:
- Montag bis Freitag
- 12 bis 15 Uhr
- 20 bis 6 Uhr
- Samstag
- Ab 17 Uhr
- Sonntag
- ganztägig
Hinweis
Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Tätigkeit: Arbeiten im Garten und sonstige Lärmbelästigung
zu unterlassen:
- Montag bis Freitag
- 12 bis 15 Uhr
- 20 bis 6 Uhr
- Samstag
- Ab 17 Uhr
- Sonntag
- ganztägig
Hinweis
Bei den angeführten Vorgaben handelt es sich um eine bloße Empfehlung an die Gemeindebürger, die keine rechtliche Wirkung hat.
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz und oberösterreichischem Polizeistrafgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.
Bei Bedarf, jedenfalls aber in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Schulen, Kindergärten, Horten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen, auf gekennzeichneten Kinderspielplätzen sowie bei größeren Menschenansammlungen, wie z.B. in Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Gaststätten, Badeanlagen während der Badesaison und bei Veranstaltungen, müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden.
Hundekot
Landesgesetzliche Bestimmung:
Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Gemeinde.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum der Gemeinde
Die Abfallentsorgung wird im gesamten Gemeindegebiet durchgeführt. Derzeit erfolgt die Abfuhr des Restmülls im Abstand von sechs Wochen. Zur Verwendung kommen Abfalltonnen und -säcke mit 60 Liter Inhalt, Abfalltonnen mit 90 oder 120 Liter Inhalt, Container mit 1.100 Liter Inhalt und Bioabfalltonnen. Außerdem gibt es Wertmarken für die einmalige Abfuhr einer Zusatz-Mülltonne.
Alle zwei Wochen werden im Ortsgebiet die dafür ausgegebenen Biotonnen entleert. Es ist auch die Entsorgung biogener Abfälle beim Bauhof möglich.
In der Gemeinde Schiedlberg gibt es vier Altstoffsammelinseln und zwar in:
- Droißendorf, bei Familie Strasser, Droißendorf 17
- Goldberg, bei Familie Maier, Goldberg 21
- Hilbern, bei Familie Dietachmair, Hilbern 22
- Schiedlberg, beim Bauhof, Hauptstraße 34
Abfallarten: Verpackungsmüll aus Papier, Glas, Kunststoff und Metall
Öffnungszeiten:
- Montag bis Samstag
- 7 bis 20 Uhr
Von April bis November besteht die Möglichkeit, Grün- und Strauchschnitt beim Sportplatz neben der Lahrhub an der Hainbachstraße zu entsorgen.
Öffnungszeiten:
- Montag bis Samstag
- 7 bis 19 Uhr
In der Gemeinde Schiedlberg gibt es auch Altstoffsammelzentren.
Abfallarten: Alt- und Problemstoffe
Altstoffsammelzentrum Sierning
Telefon: +43 7259 3831
Öffnungszeiten:
- Montag, Mittwoch und Samstag
- 8 bis 12 Uhr
- Dienstag und Freitag
- 8 bis 18 Uhr
Altstoffsammelzentrum Wolfern
Telefon: +43 7253 7627
Öffnungszeiten:
- Montag und Samstag
- 8 bis 12 Uhr
- Freitag
- 8 bis 18 Uhr
Altstoffsammelzentrum Neuhofen
Telefon: +43 7227 4956
Öffnungszeiten:
- Montag, Mittwoch und Freitag
- 8 bis 18 Uhr
Sperrmüll, Altholz und Bauschutt dürfen nur in einem Altstoffsammelzentrum im eigenen Bezirk entsorgt werden, also nicht im Altstoffsammelzentrum Neuhofen an der Krems.
Tierkadaver von Kleintieren und verdorbene Lebensmittel können in TKV-Behältern bei den Altstoffsammelzentren Wolfern und Neuhofen entsorgt werden.
Kontaktdaten der Gemeinde
Gemeindeamt Schiedlberg
Gemeindeplatz 1
4521 Schiedlberg
Telefon: +43 7251 255
Fax: +43 7251 255-15
E-Mail: gemeinde@schiedlberg.ooe.gv.at
Amtszeiten:
- Montag bis Freitag
- 7 bis 12 Uhr
- Montag, Dienstag und Donnerstag
- 13 bis 18 Uhr
Parteienverkehr:
- Montag bis Freitag
- 7 bis 12 Uhr
- Montag, Dienstag und Donnerstag
- 16 bis 18 Uhr
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Oberösterreichisches Hundehaltegesetz
- Angaben der Gemeinde Schiedlberg
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion