Hilfe in besonderen Lebenslagen
Die Hilfe in besonderen Lebenslagen soll bei der Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten, die ihre Ursache in persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen haben, unterstützen.
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Kinderbetreuungsgeld – Übersicht der Systeme
Allgemeines
Für Eltern besteht die Möglichkeit, aus zwei Systemen des Kinderbetreuungsgeldes zu wählen:
- Kinderbetreuungsgeld-Konto (Pauschalsystem)
- Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld
Achtung
Das Kinderbetreuungsgeld kann frühestens am Tag der Geburt beantragt werden. Haben Sie sich einmal für ein System entschieden und das Kinderbetreuungsgeld bereits beantragt, ist der Umstieg auf das andere System nur binnen 14 Tagen ab erstmaliger Antragstellung möglich (auch der andere Elternteil ist an das gewählte System gebunden). Von dieser gesetzlichen Regelung bestehen keine Ausnahmen!
Das Kinderbetreuungsgeld gebührt ab der Geburt des Kindes. Es kann jedoch unter Umständen zum Teil oder zur Gänze ruhen. Das Kinderbetreuungsgeld ruht während des Wochengeldbezuges, Sonderwochengeldbezuges oder einer wochengeldähnlichen Leistung (z.B. Lohnfortzahlung des Arbeitgebers) nach der Geburt, sodass die Auszahlung erst nach dem Ende der Schutzfrist beginnt (eine Verlängerung erfolgt in diesem Fall nicht).
Mit jedem System sind unterschiedliche Auswirkungen (z.B. bei den Zuverdienstgrenzen oder den ergänzenden Leistungen wie Mehrlingszuschlag und Beihilfe) verbunden. Um das im Einzelfall bestmögliche System zu wählen, empfiehlt es sich daher, die Unterschiede untereinander abzuwägen.
Kinderbetreuungsgeld-Konto (Pauschales Kinderbetreuungsgeld)
Um das pauschale Kinderbetreuungsgeld beziehen zu können, müssen die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein.
Als pauschales Kinderbetreuungsgeld für Geburten steht das Kinderbetreuungsgeldkonto zur Verfügung:
Bezugshöhe |
16,87 Euro bis 39,33 Euro täglich (je nach gewähltem Zeitraum) Der monatliche Betrag kann – je nachdem, ob der Monat 28, 29, 30 oder 31 Tage hat – etwas variieren. |
Bezugsdauer |
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Änderung der Variante
Jeder gewählte Anspruchszeitraum (z.B. 365, 366, 367 Tage usw.) entspricht einer Variante.
Die Variante kann pro Kind unter bestimmten Voraussetzungen einmal geändert werden. Dadurch werden die Eltern so gestellt, als ob sie von Anfang an eine andere Variante beantragt hätten. Es können sich für vergangene Zeiträume die Tagesbeträge ändern, die Bezugszeiträume können jedoch rückwirkend nicht verändert werden. Der zweite Elternteil ist an die Änderung gebunden. Ein entsprechender Antrag muss rechtzeitig gestellt werden. Für nähere Auskünfte wenden Sie sich bitte vor der Antragstellung an Ihre Krankenkasse.
Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld
Für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld gelten neben den allgemeinen auch spezielle Anspruchsvoraussetzungen.
Spezielle Anspruchsvoraussetzungen
- Es muss in den 182 Kalendertagen vor der Geburt des Kindes/vor dem Mutterschutz eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ununterbrochen ausgeübt werden.
- Es darf in diesem Zeitraum auch neben der Erwerbstätigkeit keine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld etc.) bezogen werden.
- Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit von insgesamt bis zu 14 Tagen sind irrelevant.
- Krankheit oder Erholungsurlaub bei aufrechtem Dienstverhältnis mit Lohnfortzahlung des Arbeitgebers stellen keine Unterbrechungen dar.
Einer solchen Erwerbstätigkeit gleichgestellt gelten ausschließlich
- Zeiten des Mutterschutzes und Zeiten der Karenz nach dem Mutterschutzgesetz (bis max. zum 2. Geburtstag eines älteren Kindes), sofern in dem Zeitraum das Dienstverhältnis aufrecht ist, bzw.
- Zeiten der Väterkarenz nach dem Väterkarenzgesetz (bis max. zum 2. Geburtstag eines älteren Kindes), sofern in dem Zeitraum das Dienstverhältnis aufrecht ist, bzw.
- karenzähnliche Zeiten von Selbstständigen, Gewerbetreibenden und Landwirten (vorübergehende Unterbrechung der Erwerbstätigkeit zum Zwecke der Kindererziehung max. bis zum 2. Geburtstag des Kindes, z.B. Ruhendmeldung des Gewerbes, nicht jedoch Abmeldung),
sofern in den 182 Tagen unmittelbar davor eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit tatsächlich ausgeübt wurde.
Beide Elternteile sind an das beantragte System des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgelds gebunden.
Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld steht wie folgt zur Verfügung:
Bezugshöhe |
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Bezugsdauer |
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Weiterführende Links
- Kinderbetreuungsgeld (BKA)
- Kinderbetreuungsgeld-Broschüre (BKA)
- Kinderbetreuungsgeld-Online-Rechner (BKA)
- Rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich (BKA)
- Kinderbetreuungsgeld und Arbeitslosenversicherung (BKA)
- Kinderbetreuungsgeld und Arbeitsrecht (BKA)
- Übersicht der Krankenversicherungsträger (Krankenkassen) für das Kinderbetreuungsgeld (SV)
Rechtsgrundlagen
- Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundeskanzleramt