Hilfe in besonderen Lebenslagen


Die Hilfe in besonderen Lebenslagen soll bei der Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten, die ihre Ursache in persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen haben, unterstützen.

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Gesetzliche Gründe für eine Änderung des Familiennamens

Allgemeine Informationen

Um den Familiennamen ändern lassen zu können, muss einer der hier aufgezählten gesetzlichen Gründe vorliegen:

  • Der bisherige Familienname wirkt lächerlich oder anstößig
  • Der bisherige Familienname ist schwer auszusprechen oder schwer zu schreiben
  • Die Antragstellerin/der Antragsteller ist ausländischer Herkunft und will einen Familiennamen, der ihr/ihm die Einordnung im Inland erleichtert
    • Dieser Antrag für die Namensänderung muss innerhalb von zwei Jahren nach dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft eingebracht werden
  • Die Antragstellerin/der Antragsteller will einen Familiennamen, den sie/er bisher in gutem Glauben, dazu berechtigt zu sein, geführt hat
  • Die Antragstellerin/der Antragsteller will einen Familiennamen, den sie/er früher zu Recht geführt hat
  • Der Vor- und Familienname sowie der Tag der Geburt der Antragstellerin/des Antragstellers stimmen mit den entsprechenden Daten einer anderen Person derart überein, dass es zu Verwechslungen kommen kann
  • Die Antragstellerin/der Antragsteller will einen Nachnamen oder nach bereits erfolgter Namensbestimmung bzw. Namensänderung einen Familiennamen nach §§ 93 bis 93 c des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) erhalten will
  • Die Antragstellerin/der Antragsteller will nach bereits erfolgter Namensbestimmung bzw. Namensänderung einen Familiennamen nach § 155 ABGB erhalten will
  • Die Antragstellerin/der Antragsteller will einen Familiennamen erhalten, der gleich lautet wie der ihrer eingetragenen Partnerin/seines eingetragenen Partners; damit kann auch der Antrag verbunden sein, als höchstpersönliches, nicht ableitbares Recht seinen bisherigen Familiennamen voran- oder nachzustellen
  • Die minderjährige Antragstellerin/der minderjährige Antragsteller soll den Familiennamen der Person erhalten, die die Obsorge hat (oder: der die Obsorge zukommt) oder in deren Pflege sie/er sich befindet und das Pflegeverhältnis nicht nur für kurze Zeit beabsichtigt ist
  • Die Antragstellerin/der Antragsteller besitzt neben der österreichischen Staatsbürgerschaft eine weitere Staatsbürgerschaft und möchte einen Familiennamen, den sie/er nach einem anderen Personalstatut bereits rechtmäßig führt. (Ziel dieser Namensänderung ist, nach den beiden Heimatrechten denselben Namen zu führen)
  • Die Antragstellerin/der Antragsteller kann glaubhaft machen, dass die Änderung des Familiennamens notwendig ist, um unzumutbare Nachteile in wirtschaftlicher Hinsicht bzw. in ihren/seinen sozialen Beziehungen zu vermeiden und, dass diese Nachteile auf andere Weise nicht abgewendet werden können
  •  Die Antragstellerin/der Antragsteller kann glaubhaft machen, Opfer im Sinne des § 65 Z 1 lit. a StPO zu sein und dass eine Änderung des Familiennamens Straftaten im Sinne dieser Bestimmung vorbeugen kann. Darunter fallen vorsätzlich begangene Straftraten, durch die die Person Gewalt oder gefährlicher Drohung ausgesetzt, in ihrer sexuellen Integrität und Selbstbestimmung beeinträchtigt oder deren persönliche Abhängigkeit durch eine solche Straftat ausgenützt worden sein könnte.
  • Die Antragstellerin/der Antragsteller wünscht aus sonstigen Gründen einen anderen Familiennamen ("Wunschname")

Zuständige Stelle

Für individuelle Anfragen zu diesem Thema wenden Sie sich bitte an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde.

Ausführliche Informationen zum Thema "Vor- und Familienname des Kindes" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Rechtsgrundlagen

Namensänderungsgesetz (NÄG)

Letzte Aktualisierung: 6. Mai 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres