Hilfe in besonderen Lebenslagen
Die Hilfe in besonderen Lebenslagen soll bei der Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten, die ihre Ursache in persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen haben, unterstützen.
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Aufschub
Bei Haftunfähigkeit (Vollzugsuntauglichkeit) aufgrund von Krankheit, Verletzung oder Invalidität wird der Vollzug der Strafe, solange die Krankheit etc. andauert, aufgeschoben.
Während einer Schwangerschaft oder im Fall, dass die Verurteilte innerhalb des letzten Jahres entbunden hat, kann der Vollzug der Haftstrafe bis zum Ablauf der sechsten Woche nach der Entbindung verschoben werden. Befindet sich das Kind in der Pflege der Verurteilten, kann der Vollzug der Haftstrafe bis höchstens ein Jahr nach der Entbindung aufgeschoben werden.
Wenn das Strafausmaß ein Jahr nicht übersteigt, kann dem Verurteilten ein Aufschub von bis zu einem Jahr gewährt werden, sofern das für den Unterhalt von Angehörigen oder den Betrieb, in dem er arbeitet, notwendig ist. Auch wenn die Gutmachung eines Schadens dadurch ermöglicht wird, ist ein solcher Aufschub zu gewähren.
Den Aufschub kann der Verurteilte oder auch seine Angehörigen beantragen.
Angehörige in diesem Zusammenhang sind
- die Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie,
- der Ehegatte oder eingetragener Partner,
- die Geschwister des Ehegatten oder eingetragenen Partners,
- die Geschwister und deren Ehegatten oder eingetragene Partner,
- Kinder und Enkel,
- die Geschwister der Eltern und Großeltern,
- die Cousins und Cousinen,
- wenn die Eltern nicht miteinander verheiratet sind, der Vater oder die Mutter ihres Kindes,
- die Wahl- und Pflegeeltern,
- die Wahl- und Pflegekinder, sowie Personen, über die der Verurteilte die Obsorge hat oder unter deren Obsorge der Verurteilte steht.
- Personen, die miteinander in Lebensgemeinschaft leben, werden wie
Angehörige behandelt, Kinder und Enkel einer von ihnen werden wie Angehörige auch der anderen behandelt.
Zudem kann der Dienstgeber einen solchen Antrag stellen, in diesem Fall muss der Betroffene allerdings zustimmen.
Jugendlichen zwischen 14 und 18 Jahren oder einem Erwachsenen unter 21 Jahren kann ein Aufschub auch für die Dauer von mehr als einem Jahr gewährt werden, wenn dies notwendig ist, um dem Verurteilten den Abschluss seiner Berufsausbildung zu ermöglichen. Für die Dauer des Aufschubs kann Bewährungshilfe angeordnet werden.
Die Entscheidung über Strafantritt und/oder Aufschub trifft das Gericht, das das Urteil gesprochen hat.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
- Strafvollzugsgesetz (StVG)
- Jugendgerichtsgesetz (JGG)
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion