Hilfe in besonderen Lebenslagen
Die Hilfe in besonderen Lebenslagen soll bei der Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten, die ihre Ursache in persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen haben, unterstützen.
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Rasenmähzeiten in Salzburg
Gemeinden mit Anfangsbuchstaben O
Hinweis
Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.
Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.
Gemeinde |
Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben |
Art der Tätigkeit |
Zeiten |
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Oberalm |
Verordnung |
Verwendung von Rasenmähern, von Kreissägen, sowie die Ausführung ähnlicher Arbeiten, die für die Umgebung erhebliche Lärmbelästigungen verursachen, und das Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen, Polstermöbel und dergleichen außerhalb von geschlossenen Wohnungen gilt nicht für: geltende baurechtliche oder gewerberechtliche Vorschreibungen, sowie Lärmbeeinträchtigung im Rahmen landwirtschaftlicher Tätigkeiten, sowie Brauchtumsveranstaltungen, wie Böllerschießen und dergleichen |
erlaubt:
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Oberndorf bei Salzburg | Verordnung |
Verwendung von Motorrasenmähern, Häckslern oder Laubbläsern mit Verbrennungs- oder Elektromotor; Klopfen von Teppichen, Decken, Matratzen und dergleichen; Schneiden von Holz gilt nicht für: Arbeiten auf Grünanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen |
verboten:
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Obertrum am See | Verordnung |
Betrieb von lärmerzeugenden Maschinen und Geräten (Rasenmäher, Motorspritzpumpen, Kreissägen etc.). Für landwirtschaftliche und gewerbliche Betriebe gelten diesbezüglich die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. |
verboten:
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Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion