Hilfe in besonderen Lebenslagen


Die Hilfe in besonderen Lebenslagen soll bei der Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten, die ihre Ursache in persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen haben, unterstützen.

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Berufstätigkeit

Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer mit einem monatlichen Verdienst über der Geringfügigkeitsgrenze (USP) (551,10 Euro im Jahr 2026) sind gesetzlich pflichtversichert (kranken-, unfall- und pensionsversichert).

Liegt der Verdienst unter der Geringfügigkeitsgrenze (USP), sind Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer nur unfallversichert, können sich jedoch in der gesetzlichen Kranken- und/oder Pensionsversicherung freiwillig versichern. Die Möglichkeit einer freiwilligen Arbeitslosenversicherung besteht nicht.

Letzte Aktualisierung: 01.01.2026
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz