Hilfe in besonderen Lebenslagen
Die Hilfe in besonderen Lebenslagen soll bei der Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten, die ihre Ursache in persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen haben, unterstützen.
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Allgemeine Informationen für Jugendliche übers Reisen
Grundsätzlich bestimmen die Personen, denen die Pflege und Erziehung der Jugendlichen/des Jugendlichen bis zum 18. Geburtstag zukommt, ihren Aufenthalt/seinen Aufenthalt, d.h. gegen deren Willen dürfen Jugendliche nicht verreisen. Notfalls können sie die Polizei ersuchen, den Aufenthalt der Jugendlichen zu ermitteln, und sie zurückholen (Rückführung Minderjähriger). Auch haben sie das Recht zu bestimmen, ob Minderjährige unter 18 Jahre über ihre Reisedokumente (Reisepass oder Personalausweis) selbst verfügen dürfen oder nicht.
In der Regel können Jugendliche, die über 14 Jahre alt sind und ein eigenes Einkommen haben (z.B. Lehrlingsentschädigung), selbst Reisen bei Reiseveranstaltern buchen, solange durch die Kosten der Reise ihre Lebensbedürfnisse nicht gefährdet werden. Üblicherweise verlangen Reiseveranstalter aber eine Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters.
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