Hilfe in besonderen Lebenslagen


Die Hilfe in besonderen Lebenslagen soll bei der Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten, die ihre Ursache in persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen haben, unterstützen.

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Verfahrenshilfeverteidigung

In den Fällen der notwendigen Verteidigung werden Beschuldigte oder Angeklagte und gegebenenfalls die gesetzlichen Vertreter aufgefordert, einen Verteidiger zu wählen oder die Beistellung einer Verfahrenshilfeverteidigung zu beantragen. 

Es wird den Beschuldigten oder Angeklagten auf Antrag eine Verteidigung beigestellt, deren Kosten sie nicht oder nur zum Teil tragen müssen, wenn sie ansonsten außerstande sind, für sich oder ihre Familie den Lebensunterhalt zu bestreiten (Verfahrenshilfeverteidigung). Dies gilt jedoch nur 

  • in den Fällen der notwendigen Verteidigung,
  • bei schwieriger Sach- oder Rechtslage,
  • zur Ausführung angemeldeter Rechtsmittel, oder
  • wenn der Beschuldigte bzw. der Angeklagte blind, gehörlos, stumm, auf andere Weise behindert oder der Gerichtssprache nicht hinreichend kundig ist und deshalb nicht in der Lage ist, sich selbst zweckentsprechend zu verteidigen. 

Handelt es sich um einen jugendlichen Beschuldigten zwischen 14 und 18 Jahren muss ihm, wenn die Verpflichtung zur Zahlung der Verteidigungskosten sein Fortkommen erschweren würde,

  • im Verfahren vor den Landesgerichten für das gesamte Verfahren und
  • im bezirksgerichtlichen Verfahren, wenn dies, etwa zur Wahrung seiner Rechte, notwendig oder zweckmäßig ist, jedenfalls aber, wenn ihm kein gesetzlicher Vertreter im Strafverfahren beisteht,

Verfahrenshilfeverteidigung gewährt werden.

Der Verteidiger wird nach Beschluss des Gerichts von der für den Sitz des Gerichts zuständigen Rechtsanwaltskammer gestellt.

Hinweis

Mit dem Einschreiten eines gewählten Verteidigers zu jeglichem Zeitpunkt erlischt die Verfahrenshilfeverteidigung.

Rechtsgrundlagen

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

Letzte Aktualisierung: 26. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion