Hilfe in besonderen Lebenslagen
Die Hilfe in besonderen Lebenslagen soll bei der Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten, die ihre Ursache in persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen haben, unterstützen.
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Steuerpflicht der 24-Stunden-Betreuungskraft
Im Folgenden finden sich Informationen für selbstständige Betreuungskräfte zu den Themen:
Selbstständige Betreuungskräfte müssen mit der zu betreuenden Person bzw. mit deren Angehörigen ein Honorar vereinbaren. Sie sind selbst für die Entrichtung der Sozialabgaben und Steuern verantwortlich.
Hinweis
Wenn die zu betreuende Person (oder deren Angehörige) einen Vertrag mit einer selbstständigen Betreuungskraft abschließt, treffen die betreute Person (oder deren Angehörige) keine Melde- und Mitteilungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt oder einem Krankenversicherungsträger.
Sozialversicherungsbeiträge
Bei Betreuerinnen/Betreuer nach dem Hausbetreuungsgesetz sind üblicherweise ca. 25 Prozent vom Bruttolohn als Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten. Die Bemessung der Beiträge zur Sozialversicherung ist von verschiedensten Faktoren abhängig und erfolgt auf Basis des Einkommensteuerbescheides.
In den ersten beiden Kalenderjahren sind die Beiträge zur Sozialversicherung etwas geringer.
Genaue Informationen zur Sozialversicherung von Selbstständigen finden sich ebenfalls auf USP.gv.at.
Weiterführende Links
- Beitragsrechner für Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge (→ SVS)
- Broschüre "Gewerbliche Sozialversicherung – Erstinformation" (→ SVS)
- Broschüre "Selbständigenvorsorge" (→ SVS)
- Sozialversicherung für selbstständig Erwerbstätige (→ Wirtschaftskammer Österreich)
- Monatliche Beitragsgrundlagen (BG) und Beiträge in der Pflichtversicherung (→ SVS)
Rechtsgrundlagen
Hausbetreuungsgesetz (HBeG)
Einkommensteuerpflicht
Selbstständige Betreuungskräfte sind mit ihren Einkünften (Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben) einkommensteuer- und nicht lohnsteuerpflichtig und haben beim Finanzamt (→ BMF) im Folgejahr eine Einkommensteuererklärung (→ USP) (Formular E1 samt Beilage E1a) abzugeben. Die Pflicht, Einkommensteuer abzuführen, entsteht bei einem Jahreseinkommen von mehr als 12.816 Euro (bis zum Jahr 2023: 11.693 Euro).
Selbstständige Betreuungskräfte beziehen Einkünfte aus Gewerbebetrieb (→ USP). Wohnen sie im Haushalt der betreuten Person, ist deren Wohnung als Betriebsstätte anzusehen.
Für die Ermittlung des Gewinnes sind die erhaltenen Honorare (inklusive Fahrtkostenersätze) um Sachbezüge zu erhöhen. Für die Bereitstellung von Kost und Quartier ist der Sachbezugswert für die volle freie Station in Höhe von 196,20 Euro pro Monat bzw. 98,10 Euro für einen halben Monat bzw. 6,54 Euro täglich hinzuzurechnen.
Von den Einnahmen werden die Betriebsausgaben (tatsächlicher Aufwand wie z.B. Fahrtkosten zwischen in- oder ausländischem Wohnort und Ort der Betreuungstätigkeit) abgezogen. Zur Möglichkeit der Gewinnermittlung durch Basispauschalierung bzw. durch die Kleinunternehmerpauschalierung anstelle der tatsächlichen Betriebsausgaben finden sich entsprechende Informationen im Kapitel "Pauschalierung" auf USP.gv.at.
Übersteigt das gesamte Einkommen im Kalenderjahr den Betrag von 12.816 Euro (bis zum Jahr 2023: 11.693 Euro), muss bei unbeschränkter Steuerpflicht in Österreich eine Einkommensteuererklärung (→ USP) abgegeben werden. In diesem Fall wird es zu einer Einkommensteuerbelastung und zu Einkommensteuervorauszahlungen für die Folgejahre kommen.
Die Einkommensteuererklärung ist beim zuständigen Finanzamt (→ USP) einzureichen. In der Regel ist dies das Finanzamt Österreich.
Umsatzsteuer
Da die Wohnung der betreuten Person als Betriebsstätte anzusehen ist, besteht Umsatzsteuerpflicht in Österreich. Bei geringen Einnahmen ist die Steuerbefreiung für Kleinunternehmen (→ USP) anzuwenden. Für Kleinunternehmen besteht in Österreich keine Umsatzsteuerpflicht, es darf allerdings auch keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden.
Beispiel
Eine Hausbetreuerin wird im 14-Tage-Rhythmus 13 mal pro Kalenderjahr tätig und erhält für 14 Tage jeweils 700 Euro Honorar sowie Kost und Quartier.
Honorar (inkl. Fahrtkostenersatz) für 13 mal 14 Tage | 700 Euro x 13 | 9.100 Euro |
Sachbezug für 12 halbe Monate | 98,10 Euro x 12 | 1.177,20 Euro |
Summe der Einnahmen | 10.277,20 Euro | |
abzüglich Kleinunternehmerpauschale | 20 Prozent | - 2.055,44 Euro |
abzüglich Sozialversicherungsbeiträge | 212,30 Euro x 12 | - 2.547,60 Euro |
Einkommen | 5.674,16 Euro |
Im Beispielsfall ist bei unbeschränkter Steuerpflicht in Österreich keine Einkommensteuererklärung abzugeben und es kommt zu keiner Einkommensteuerbelastung. Da die Einnahmen unter der Umsatzgrenze für Kleinunternehmen liegen, entsteht auch keine Umsatzsteuerpflicht.
Online-Ratgeber und -Rechner
Weiterführende Links
Formulare
- Bundesministerium für Finanzen
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz