Hilfe in besonderen Lebenslagen
Die Hilfe in besonderen Lebenslagen soll bei der Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten, die ihre Ursache in persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen haben, unterstützen.
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Rechtsberatung
- Allgemeines
- Im Zulassungsverfahren
- Im zugelassenen Verfahren
- Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
- Weiterführende Links
- Rechtsgrundlagen
Allgemeines
Im Asylverfahren besteht die Möglichkeit, kostenlose Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen. Bei bestimmten Entscheidungen werden von Amts wegen Rechtsberaterinnen/Rechtsberater zur Seite gestellt, um etwa bei der Beschwerdeeinbringung zu unterstützen.
Seit 1. Jänner 2021 obliegt die Rechtsberatung der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BBU oder Bundesagentur).
Im Zulassungsverfahren
Ein Anspruch auf Rechtsberatung im Zulassungsverfahren entsteht, wenn beabsichtigt wird, innerhalb von 72 Stunden ab Ausfolgung einer Mitteilung über eine geplante Zurück- bzw. Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz eine Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs durchzuführen. In diesen Fällen wird die Asylwerberin/der Asylwerber vor der Durchführung einer Einvernahme vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) an die Rechtsberatung verwiesen. Hat die Asylwerberin/der Asylwerber diese Rechtsberatung in Anspruch genommen, so hat eine Rechtsberaterin/ein Rechtsberater bei der Einvernahme anwesend zu sein.
Hinsichtlich unbegleiteter Minderjähriger ist die Rechtsberaterin/der Rechtsberater gesetzliche Vertreterin/gesetzlicher Vertreter der/des Minderjährigen bis zum Ende des Zulassungsverfahrens. Sie/er ist bei jeder Befragung der/des Minderjährigen anwesend bzw. kann verlangt werden, dass die Erstbefragung im Beisein der Rechtsberaterin/des Rechtsberaters wiederholt wird.
Im zugelassenen Verfahren
Im zugelassenen Asylverfahren besteht kein Anspruch auf Rechtsberatung.
Nach Maßgabe der faktischen Möglichkeiten kann jedoch kostenlose Rechtsberatung für Fremde in offenen Verfahren im Zuständigkeitsbereich des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) durchgeführt werden. Diese umfasst die Unterstützung bei der Beischaffung einer Dolmetscherin/eines Dolmetschers und die Beratung über die Aussichten im Asylverfahren.
Wird keine Rechtsberatung erteilt, sind der fremden Person auf Verlangen rechts- und verfahrenstechnische Auskünfte kostenlos zu erteilen.
Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
In allen Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) – mit Ausnahme von unter anderem Kostenentscheidungen oder der Aktenvorlage im Rahmen einer Säumnisbeschwerde – ist von Amts wegen eine Rechtsberatung vorgesehen.
Weiterführende Links
- Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (→ BBU)
- Beratungs- und Betreuungsstellen für Asylwerberinnen/Asylwerber, anerkannte Flüchtlinge sowie Migrantinnen/Migranten
Rechtsgrundlagen
- §§ 2, 13 BBU-Einrichtungsgesetz (BBU-G)
- Asylgesetz 2005 (AsylG 2005)
- §§ 10, 49, 52 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres