Hilfe in besonderen Lebenslagen
Die Hilfe in besonderen Lebenslagen soll bei der Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten, die ihre Ursache in persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen haben, unterstützen.
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Registerauszug Tod
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Der Registerauszug Tod (früher: "Abschrift aus dem Sterbebuch") enthält Daten zur Verstorbenen/zum Verstorbenen und zur hinterbliebenen Ehegattin/zum hinterbliebenen Ehegatten oder zur eingetragenen Partnerin/zum eingetragenen Partner.
Voraussetzungen
Damit Dritte nicht frei auf Ihre Daten zugreifen können, ist das Recht auf einen Registerauszug Tod auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt.
Soweit kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Personen, auf die sich die Eintragung bezieht, entgegensteht, können einen Registerauszug Tod verlangen:
- Ehepartnerin/Ehepartner, eingetragene Partnerin/Eingetragener Partner, Vorfahren und Nachkommen der Verstorbenen/des Verstorbenen
- Personen, die ein rechtliches Interesse daran glaubhaft machen
Zuständige Stelle
Jede Personenstandsbehörde, das ist:
- Das Standesamt oder der Standesamtsverband der Gemeinde
- In Statutarstädten: das Standesamt des Magistrates
- In Wien: die Standesämter in Wien(MA 63)
Die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland, wenn der Tod im zentralen Personenstandsregister erfasst ist.
Verfahrensablauf
Der Registerauszug Tod wird bei persönlicher Vorsprache in der Regel sofort ausgestellt. Er kann auch schriftlich beantragt werden.
Erforderliche Unterlagen
- Bei persönlicher Vorsprache: Amtlicher Lichtbildausweis
- Eventuell Sterbeurkunde
- Eventuell Nachweise für die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses
Kosten
Für den Antrag
- Mündlich: gebührenfrei
- Schriftlich: 14,30 Euro
- Elektronischer Antrag mit ID Austria oder EU Login: 8,60 Euro
Für die Ausstellung eines Registerauszugs Tod
- Bundesgebühr: 7,20 Euro
- Bundesverwaltungsabgabe: 2,10 Euro
Bei Zusendung des Registerauszugs Tod entstehen in der Regel weitere Kosten. Erkundigen Sie sich diesbezüglich beim zuständigen Standesamt.
Rechtsgrundlagen
- Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013)
- Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013 (PStG-DV 2013)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres