Hilfe in besonderen Lebenslagen


Die Hilfe in besonderen Lebenslagen soll bei der Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten, die ihre Ursache in persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen haben, unterstützen.

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Besteuerung nach Doppelbesteuerungsabkommen bei Arbeitnehmern

Grenzüberschreitend tätige Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer unterliegen in der Regel der Besteuerungshoheit mehrerer Staaten: Einerseits hat der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht für alle Einkünfte, unabhängig davon, in welchem Land sie erzielt werden. Andererseits besteuert auch der Staat, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, die betroffenen Einkünfte. Somit kann es vorkommen, dass dieselben Einkünfte sowohl im Tätigkeitsstaat als auch im Wohnsitzstaat zu versteuern sind. Es kommt also grundsätzlich zu einer doppelten Steuerpflicht. Um diese Doppelbesteuerung zu vermeiden, hat Österreich mit vielen Ländern Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) (→ USP) abgeschlossen. Im Rahmen dieser Abkommen wird geregelt, welcher Staat die Einkünfte besteuern darf und wie eine allfällige Doppelbesteuerung vermieden wird.

Die Besteuerung von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern richtet sich in den DBA in der Regel danach, wo sie tätig werden (Besteuerung im Tätigkeitsstaat). Der Ansässigkeitsstaat muss die Einkünfte dann befreien oder ausländische (Lohn-)Steuer anrechnen (siehe dazu "Methoden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (→ USP)"). Bei kurzfristigen Auslandstätigkeiten, sofern die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer nicht für ein ausländisches Unternehmen oder für eine Betriebsstätte des inländischen Unternehmens im Tätigkeitsstaat arbeitet, verbleibt jedoch das Besteuerungsrecht beim Ansässigkeitsstaat der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers.

Da die Regelungen in den einzelnen DBA jedoch unterschiedlich sind, empfiehlt sich im Einzelfall jedenfalls eine kompetente Abklärung der DBA‑Rechtslage. Wenn der ausländische Tätigkeitsstaat ein Besteuerungsrecht hat, richten sich die näheren Umstände (Steuererklärung und ‑entrichtung durch die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer) ausschließlich nach dortigem Steuerrecht. Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer bzw. die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber muss sich um die korrekte Versteuerung in diesem Staat kümmern, das österreichische Finanzamt kann dabei keine Hilfe leisten.

Grenzüberschreitende Entsendung (Gestellung) von Arbeitnehmern

Schwierige Fragen und Abgrenzungsprobleme können sich bei der Arbeitnehmerentsendung im Konzern sowie beim Personalleasing ergeben. Denn im Falle einer Arbeitskräftegestellung (im Sinne einer Passivleistung) ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Beschäftigerin/der Beschäftiger als Arbeitgeberin/Arbeitgeber anzusehen ist. Somit sind die Einkünfte der gestellten Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer (Löhne, Gehälter) selbst bei kurzfristigen Entsendungen im Tätigkeitsstaat zu besteuern. Es empfiehlt sich jedenfalls eine vorherige kompetente Abklärung, ob im konkreten Einzelfall eine Arbeitskräftegestellung im Sinne der DBA-Regelungen vorliegt.

Steht bei der Entsendung ins Ausland fest, dass die Einkünfte der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers im Tätigkeitsstaat besteuert werden dürfen und auch tatsächlich besteuert werden, so kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Lohnsteuerabzug im Entsendungsstaat Österreich unterbleiben. Es empfiehlt sich jedenfalls eine vorherige kompetente Abklärung, da die österreichische Arbeitgeberin/der österreichische Arbeitgeber grundsätzlich weiterhin für die richtige Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer haftet.

Übt eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer eines ausländischen Unternehmens eine Tätigkeit in Österreich aus, so darf Österreich die auf die Tätigkeit entfallenden Löhne/Gehälter besteuern. Das Besteuerungsrecht wird in der Regel im Wege der Veranlagung oder eines freiwilligen Lohnsteuerabzugs wahrgenommen.

Werden im Rahmen einer Arbeitskräftegestellung Arbeitskräfte zur Arbeitsausübung im Inland überlassen, treffen die österreichische Beschäftigerin/den österreichischen Beschäftiger besondere Pflichten (→ USP).

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Letzte Aktualisierung: 15. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen