Hilfe in besonderen Lebenslagen
Die Hilfe in besonderen Lebenslagen soll bei der Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten, die ihre Ursache in persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen haben, unterstützen.
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Namensänderung im Identitätsausweis
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Hinweis
Wer einen Identitätsausweis beantragen möchte, wird um Terminvereinbarung bei der Passbehörde ersucht (online, telefonisch oder per E-Mail), um die Wartezeit so gering wie möglich zu halten. Bei Landespolizeidirektionen bzw. Polizeikommissariaten wird im Falle eines Behördenwegs jedenfalls eine Online-Terminvereinbarung empfohlen.
Es muss der neue Name im Identitätsausweis eingetragen sein, wenn Sie ihn für den Nachweis der Identität, um beispielsweise einen eingeschriebenen Brief bei der Post abzuholen, verwenden wollen.
Zuständige Stelle
- Die Landespolizeidirektion bzw. das Polizeikommissariat bzw.
- Die Bezirkshauptmannschaft bzw.
- In Wien: das Polizeikommissariat (→ BMI)
- In den Statutarstädten Krems und Waidhofen/Ybbs: der Magistrat
- Für die Statutarstadt Rust: die → Landespolizeidirektion Burgenland (→ BMI)
Zuständig ist jene Behörde, in deren Sprengel der Hauptwohnsitz der Antragstellerin/des Antragstellers liegt.
Erforderliche Unterlagen
- Antragsformular
(liegt bei der Behörde auf und wird gemeinsam mit der Behörde ausgefüllt) - Bestätigung der Meldung
- Alter Identitätsausweis
- Heiratskurkunde
- Staatsbürgerschaftsnachweis
- Ein Passbild (Hochformat 35 x 45 mm)
- Eventuell urkundlicher Nachweis eines akademischen Grades
Auf Wunsch kann die Vorlage der Bestätigung der Meldung durch Abfrage der Behörde im Zentralen Melderegister (ZMR) ersetzt werden.
Hinweis
Wenn der Staatsbürgerschaftsnachweis noch auf einen früheren Namen lautet, muss entweder ein Staatsbürgerschaftsnachweis auf den neuen Namen ausgestellt oder durch Vorlage weiterer Urkunden ein entsprechender Rückschluss vom neuen auf den früheren Namen ermöglicht werden.
Kosten
- 61,50 Euro
Diese Gebühr ist eine Pauschalgebühr, d.h. es sind keine weiteren Gebühren zu entrichten (z.B. für Beilagen).
Rechtsgrundlagen
§ 35a Abs 2 Sicherheitspolizeigesetz (SPG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres