Hilfe in besonderen Lebenslagen
Die Hilfe in besonderen Lebenslagen soll bei der Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten, die ihre Ursache in persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen haben, unterstützen.
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Zivilrecht und Zivilprozessrecht
Das Zivilrecht
Das Zivilrecht – auch Privatrecht genannt – regelt die Rechtsverhältnisse der Menschen (natürliche Personen) und der juristischen Personen (z.B. GmbH) untereinander. Die Parteien (klagende bzw. beklagte Partei) begegnen einander im Zivilverfahren auf gleicher Stufe (im Unterschied zur Verwaltung).
Hinweis
Wenn Bund, Bundesländer oder Gemeinden Aufträge vergeben oder Anschaffungen tätigen, handeln sie selbst auch privatwirtschaftlich und unterliegen damit dem Zivilrecht.
Das grundlegende Gesetz für das Zivilrecht ist in Österreich das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB). Dieses Gesetz wurde bereits 1811 erlassen und in der Zwischenzeit häufig reformiert und angepasst. Wichtige Elemente in diesem Gesetz sind:
- Eigentums- und Besitzrecht
- Vertragsrecht
- Schadenersatzrecht
- Erbrecht
- Familienrecht
Darüber hinaus gibt es viele andere Spezialgesetze, wie beispielsweise das Ehegesetz (EheG), welches das Eherecht regelt. Weiters gibt es auch Gesetze, die zielgruppenspezifische Besonderheiten beinhalten. So regelt beispielsweise das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) die Beziehungen zwischen Konsumenten sowie Unternehmen und gewährt dem Konsumenten dabei einen weitergehenden Schutz als das ABGB. Das Wohnrecht wird im Mietrechts- (MRG), Wohnungseigentums- (WEG) und Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) geregelt.
Das Zivilverfahrensrecht
Das Zivilverfahrensrecht regelt den Ablauf von gerichtlichen Verfahren im Rahmen des Zivilrechts. Je nach Anwendungsbereich können unterschiedliche Gesetze den Ablauf des Zivilverfahrens festlegen. Die wichtigsten Regelungen enthalten u.a. die Zivilprozessordnung (ZPO), das Außerstreitgesetz (AußStrG), die Exekutionsordnung (EO) sowie die Insolvenzordnung (IO).
Im Zivilprozess sucht zumindest eine Rechtsperson Rechtschutz gegenüber einer anderen (gleichgestellten) Rechtsperson. Anders als im Strafverfahren tritt der Staat im Zivilverfahren nicht als Ankläger auf. Er hat aber dennoch Interesse daran, dass Zivilrechtsstreitigkeiten geordnet und nach seinen Regeln ablaufen. Die Parteien können jedoch selbst über Klageerhebung, Beweisführung und Beendigung des Prozesses durch Einigung entscheiden.
Die Grundzüge für Zivilverfahren werden sowohl durch die österreichische Verfassung als auch durch die Europäische Menschenrechtskonvention festgelegt. Diese sind unter anderem:
- Mündlichkeit der Verhandlung
Ausnahmen von der Mündlichkeit müssen gesetzlich vorgesehen sein. - Öffentlichkeit der Verhandlung
Bis auf familienrechtliche Prozesse sind Verhandlungen im Rahmen von Zivilprozessen normalerweise öffentlich zugänglich (freier Zutritt für alle Bürger). - Beiderseitiges rechtliches Gehör
Jede Partei muss die Möglichkeit haben, sich im Verfahren zu äußern. Dieser Grundsatz gilt während des gesamten Verfahrens und auch dann, wenn die Parteien diese Möglichkeit nicht wahrnehmen oder zu einem früheren Zeitpunkt nicht wahrgenommen haben. - Dispositionsgrundsatz
Der Prozess beginnt durch die Klage und die Parteien können ihn bis zur Urteilsverkündung durch einen Vergleich oder Vereinbarung des Ruhens wieder beenden. - Kooperationsgrundsatz
Die Streitparteien liefern das Beweismaterial selbst, das Gericht kann im Beweisverfahren zusätzliche Nachweise verlangen. Es gibt jedoch keine Ermittlungsinstanz wie im Strafverfahren. - Amtsbetrieb
Für die fristgerechte Abwicklung des Verfahrens ist das Gericht selbst zuständig.
Rechtsgrundlagen
- Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB)
- Ehegesetz (EheG)
- Konsumentenschutzgesetz (KschG)
- Mietrechtsgesetz (MRG)
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG)
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Außerstreitgesetz (AußStrG)
- Exekutionsordnung (EO)
- Insolvenzordnung (IO)
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Zivilprozessordnung (Art. 5 ZPO).
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion