Hilfe in besonderen Lebenslagen
Die Hilfe in besonderen Lebenslagen soll bei der Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten, die ihre Ursache in persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen haben, unterstützen.
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Diebstahl
Wegen Diebstahl macht sich eine Person strafbar, wenn sie eine fremde bewegliche Sache einer/einem anderen wegnimmt. Voraussetzung für die Strafbarkeit ist der Vorsatz, sich oder eine dritte Person durch die Zueignung der fremden beweglichen Sache unrechtmäßig zu bereichern.
Die Täterin/der Täter benötigt für den Diebstahl sowohl einen Zueignungs- als auch einen Bereicherungsvorsatz. Ein Zueignungsvorsatz ist beispielsweise dann gegeben, wenn die Täterin/der Täter die weggenommene Sache verkaufen oder behalten möchte. Ein Bereicherungsvorsatz liegt dann vor, wenn die Diebin/der Dieb den Wert der gestohlenen Sache in das eigene Vermögen überführen will.
Gegenstand eines Diebstahls sind fremde bewegliche Sachen (z.B. Tasche, Ring, Uhr), die nicht ganz wertlos sind und im Gewahrsam einer anderen Person stehen. Wertlos sind beispielsweise Sachen, für die man aus wirtschaftlicher Sicht kein Geld ausgeben würde. An wertlosen Sachen kann kein Diebstahl begangen werden (z.B. Wegnahme einer alten Zeitung).
Fremd sind Sachen dann, wenn sie im Allein- oder Miteigentum einer anderen Person stehen.
Hinweis
Kein Diebstahl ist die Wegnahme von Bankomat- und Kreditkarten (sog. unbare Zahlungsmittel); in diesem Fall macht sich eine Person wegen Entfremdung unbarer Zahlungsmittel strafbar.
Strafrahmen
Für Diebstahl ist eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten oder eine Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen vorgesehen.
Höhere Strafen sind beim "schweren Diebstahl", beim "Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen", beim "gewerbsmäßigen Diebstahl", beim "Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung" sowie beim "räuberischen Diebstahl" vorgesehen.
Ein "schwerer Diebstahl" liegt beispielsweise dann vor, wenn der Diebstahl an einer Sache begangen wird, deren Wert 5.000 Euro übersteigt. In diesem Fall ist eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorgesehen. Eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren kann durch ein Strafgericht dann verhängt werden, wenn eine Sache, deren Wert 300.000 Euro übersteigt, gestohlen wird.
Rechtsgrundlagen
§§ 127, 128 Strafgesetzbuch (StGB)
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