Hilfe in besonderen Lebenslagen
Die Hilfe in besonderen Lebenslagen soll bei der Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten, die ihre Ursache in persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen haben, unterstützen.
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Notstandshilfe – Ruhen
In bestimmten Situationen "ruht" der Anspruch auf Notstandshilfe. Das bedeutet, dass in dieser Zeit keine Notstandshilfe ausbezahlt wird. Die Dauer des Anspruchs insgesamt wird davon aber nicht beeinflusst; es kommt nur zu einer zeitlichen Verschiebung.
Zum Beispiel ruht der Anspruch auf Notstandshilfe während
- des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld,
- eines Auslandsaufenthaltes (außer in bestimmten Fällen, siehe unten),
- des Bezuges von Entgelt nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz,
- des Präsenz- oder Zivildienstes,
- des Zeitraumes, für den Anspruch auf eine Urlaubsentschädigung oder eine Urlaubsabfindung besteht,
- des Bezuges von Weiterbildungsgeld,
- des Bezuges von Übergangsgeld aus der Pensions- oder Unfallversicherung und
- des Zeitraums, für den Kündigungsentschädigung gebührt.
Während eines Auslandsaufenthaltes gebührt grundsätzlich keine Notstandshilfe. Liegen jedoch berücksichtigungswürdige Umstände für den Aufenthalt im Ausland vor, kann ein gleichzeitiger Notstandshilfebezug bis maximal drei Monate bewilligt werden. Als berücksichtigungswürdige Umstände gelten z.B. die nachweisliche Suche nach einem Arbeitsplatz im Ausland, eine Ausbildung im Ausland oder zwingende familiäre Gründe (z.B. Begräbnis einer nahen Angehörigen/eines nahen Angehörigen). Ist ein solcher Umstand gegeben, muss bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Österreich (AMS) ein Nachsichtsansuchen unter Bekanntgabe des Grundes und Vorlage etwaiger Bestätigungen gestellt werden.
Vom Ruhen des Anspruchs auf Notstandshilfe ist der Verlust des Anspruchs zu unterscheiden: Wenn eine arbeitslose Person sich weigert, eine ihr zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, verliert sie für mindestens sechs Wochen den Anspruch auf Notstandshilfe. Eine solche Sanktion wird auch bei der erstmaligen Ablehnung einer Stelle ausgesprochen. Gleiches gilt z.B., wenn eine Nach-/Umschulung verweigert wird. Bei weiteren Pflichtverletzungen kann sich die Ausschlussfrist auf acht Wochen erhöhen.
Hinweis
Wird ein Dienstverhältnis freiwillig oder durch eigenes Verschulden gelöst, gebührt in der Regel in den ersten vier Wochen ab Ende der Beschäftigung keine Notstandshilfe ("Sperrfrist"). Ausführliche Informationen zum Thema "Notstandshilfe – Sperrfrist" finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Online-Ratgeber und -Rechner
Weiterführende Links
- Häufig gestellte Fragen zum Thema "Ruhensbestimmungen" (→ AMS)
- Häufig gestellte Fragen zum Thema "Ausschlussfrist" (→ AMS)
- Notstandshilfe (→ AMS)
- AMS-Geschäftsstellen (→ AMS)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft