Hilfe in besonderen Lebenslagen
Die Hilfe in besonderen Lebenslagen soll bei der Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten, die ihre Ursache in persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen haben, unterstützen.
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Rauchverbot bzw. Nichtraucherschutz in öffentlichen Verkehrsmitteln und Privatfahrzeugen
In geschlossenen öffentlichen und privaten Verkehrsmitteln ist das Rauchen verboten (z.B. Züge, Straßenbahnen, öffentliche und Reisebusse, S-Bahn, Taxi, Mietwagen, etc.). Nicht davon betroffen sind etwa offene Fiaker, Cabrios, Rikschas, Kutschen und Ähnliches.
Es ist nicht erlaubt, Raucherbereiche oder Raucherabteile einzurichten.
Für baulich geschlossene Warteräume gelten die Rauchverbote für "sontige Räume öffentlicher Orte".
Auf Freiflächen findet das gesetzliche Rauchverbot keine Anwendung (z.B. offene Bahnsteige, in offener Bauweise errichtete Wartehäuschen bei Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel).
Auch in geschlossenen Privatfahrzeugen ist das Rauchen verboten, wenn sich im Fahrzeug eine Person befindet, die noch nicht 18 Jahre alt ist.
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz