Hilfe in besonderen Lebenslagen
Die Hilfe in besonderen Lebenslagen soll bei der Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten, die ihre Ursache in persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen haben, unterstützen.
Für weitere Informationen wählen Sie bitte im Menü links.
Öffentliches Testament
Die Testamentserrichtung von Personen zwischen 14 und 18 Jahren darf nur in öffentlicher Form, d.h. gerichtlich oder notariell, erfolgen.
Personen, die eine Erwachsenenvertreterin/einen Erwachsenenvertreter haben, müssen ihr Testament seit dem 1. Jänner 2017 nicht mehr in öffentlicher Form, d.h. gerichtlich oder notariell, errichten, wenn das Gericht zum Schutz der betroffenen Person eine entsprechende Anordnung getroffen hat.
Der Richter oder der Notar muss sich vor der Testamentserrichtung durch geeignete Fragen vom Testierwillen und der Einsichtsfähigkeit der Personen, die ein derartiges Testament errichten, überzeugen. Das Ergebnis seiner oder ihrer Prüfung muss im Protokoll festgehalten werden.
Hinweis
Bei Unklarheiten über den Geisteszustand kann z.B. auch ein Neurologe beigezogen werden.
Testamentsanfechtung
Ein Testament kann wegen eines wesentlichen Irrtums des Erblassers angefochten bzw. bekämpft werden.
- Angehörige, die gesetzliche Erben sind oder
- Angehörige oder Hinterbliebene, die durch ein früheres Testament als Erben in Frage kommen würden,
können ein Testament bekämpfen, wenn dem Erblasser nachweislich ein Irrtum unterlaufen ist. Ein wesentlicher Irrtum führt zur Ungültigkeit, ein unwesentlicher Irrtum zur Korrektur des Testamentes. Die Hinterbliebenen müssen die Gewissheit haben, dass der Erblasser bei Kenntnis der wahren Umstände ein anderes oder gar kein Testament errichtet hätte. Das Testament gibt also nicht den "wahren Willen" des Erblassers wieder. Beispiel: Der Erblasser setzt seinen Lebensretter A zu seinem Erben ein, obwohl B der Lebensretter ist.
Auch wenn sich der vom Verstorbenen angegebene Beweggrund als falsch herausstellt, bleibt die Verfügung gültig, es sei denn, dass der letzte Wille alleine auf diesem irrigen Beweggrund beruht hat.
Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.
Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer