Hilfe in besonderen Lebenslagen
Die Hilfe in besonderen Lebenslagen soll bei der Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten, die ihre Ursache in persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen haben, unterstützen.
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Wartezeit bzw. Mindestversicherungszeit, zeitliche Lagerung
Wartezeit bzw. Mindestversicherungszeit
Die Wartezeit bzw. die Mindestversicherungszeit ist die für einen Pensionsanspruch erforderliche Mindestanzahl an aus Versicherungszeiten gebildeten Versicherungsmonaten.
Zeitliche Lagerung
Unter zeitlicher Lagerung versteht man die Zuordnung von zur Pensionsversicherung geleisteten Beiträgen zu kalendarischen Zeiträumen.
Rechtsgrundlagen
- §§ 235, 236 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)
- § 120 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG)
- § 111 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG)
- § 4 Allgemeines Pensionsgesetz (APG)
Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024
Für den Inhalt verantwortlich:
- Dachverband der Sozialversicherungsträger
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz