Hilfe in besonderen Lebenslagen
Die Hilfe in besonderen Lebenslagen soll bei der Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten, die ihre Ursache in persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen haben, unterstützen.
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Scheidung wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft
Liegt kein schuldhaftes Verhalten vor und willigt die Ehegattin/der Ehegatte nicht in eine Scheidung ein, so kann die andere Ehepartnerin/der andere Ehepartner erst dann erfolgreich auf Scheidung klagen, wenn die häusliche Gemeinschaft seit drei Jahren aufgelöst und die Ehe unheilbar zerrüttet ist (d.h. es kann nicht erwartet werden, dass die Ehegemeinschaft wiederhergestellt werden kann).
Kommt das Gericht zur Ansicht, dass die Ehe nicht unheilbar zerrüttet ist oder hat die klagende Ehegattin/der klagende Ehegatte das Scheitern der Ehe verschuldet und würde die Scheidung die beklagte Ehegattin/den beklagten Ehegatten beispielsweise wegen ihres/seines Alters hart treffen, so kann das Scheidungsbegehren abgewiesen werden.
Nach sechsjähriger Trennung ist dem Scheidungsbegehren jedenfalls stattzugeben. Auf Antrag der beklagten Ehegattin/des beklagten Ehegatten hat jedoch auch in diesen Fällen ein Schuldausspruch zu erfolgen, wenn die Klägerin/der Kläger allein oder überwiegend zum Scheitern der Ehe beigetragen hat.
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Rechtsgrundlagen
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz