Hilfe in besonderen Lebenslagen
Die Hilfe in besonderen Lebenslagen soll bei der Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten, die ihre Ursache in persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen haben, unterstützen.
Für weitere Informationen wählen Sie bitte im Menü links.
Rasenmähzeiten in Tirol
Gemeinden mit Anfangsbuchstaben B
Hinweis
Die im Folgenden angeführten Informationen wurden der oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den angegebenen Gemeinden übermittelt und werden nicht laufend aktualisiert. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Auch in Gemeinden, die keine ortspolizeiliche Verordnung erlassen haben, darf nicht zu jeder Tages- und Nachtzeit Rasen gemäht werden; oft sind in Landesgesetzen (Landessicherheitsgesetz, Landes-Polizeistrafgesetz etc.) Bestimmungen enthalten, die beispielsweise das Verursachen störenden Lärms verbieten. Darüber hinaus gibt es auch im Privatrecht Bestimmungen, die es Eigentümerinnen/Eigentümern von Grundstücken ermöglichen, sich unter bestimmten Voraussetzungen gegen übermäßigen Lärm zu wehren. Im Folgenden werden nur von den Gemeinden erlassene Verordnungen bzw. von diesen ausgesprochene Empfehlungen angeführt.
Ausführliche Informationen zu den wichtigsten Regeln für das Zusammenleben in der Gemeinde (wie z.B. Maulkorb- und Leinenzwang für Hunde, Abfall, Schneeräumung etc.) finden sich im Thema "Leben in der Gemeinde". Prüfen Sie, ob auch Ihre Gemeinde bzw. Stadt dieses Service von oesterreich.gv.at nutzt.
Gemeinde |
Verordnung/Empfehlung/keine Vorgaben |
Art der Tätigkeit |
Zeiten |
|
|
|
|
Bad Häring |
Verordnung |
Verrichtung lärmerzeugender Haus- und Gartenarbeiten wie z.B. Rasenmähen, Teppich klopfen und Ähnliches |
verboten:
|
Birgitz |
keine Vorgaben |
|
|
Brixlegg |
Verordnung |
Verrichtung lärmerregender Haus- und Gartenarbeit, insbesondere die Benützung von mit Verbrennungsmotoren betriebenen Garten- und Arbeitsgeräten ((Benzin-)rasenmäher, Motorsägen, Kreissägen, Schleifscheiben, Häcksler) sowie das Klopfen von Teppichen ausgenommen: Tätigkeiten im Rahmen der Ausübung eines Gewerbes, Tätigkeiten im Rahmen der üblichen Wirtschaftsführung in der Land- und Forstwirtschaft, Verkehr auf öffentlichen Straßen, Hochzeitsschießen (ab 6 Uhr), Läuten von Kirchenglocken, gesetzlich zulässige öffentliche Veranstaltungen wie Platzkonzerte, Umzüge, Feste usw. |
verboten:
Außerdem in unmittelbarer Nachbarschaft der Schulen während der Unterrichtszeit, der Kirche während des Gottesdienstes und des Friedhofes während der Beerdigung |
Bruck am Ziller |
keine Vorgaben |
|
|
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion