Hilfe in besonderen Lebenslagen
Die Hilfe in besonderen Lebenslagen soll bei der Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten, die ihre Ursache in persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen haben, unterstützen.
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Allgemeines zur Stellung
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Der Zweck der Stellung ist es, die geistigen und körperlichen Stärken und Schwächen von Wehrpflichtigen zu erkennen. Die Stellung soll feststellen, ob Wehrpflichtige Ihren Wehrdienst in einer Ihren Fähigkeiten entsprechenden Funktion ableisten können. Dazu werden diese zwei Tage lang medizinisch untersucht.
Wehrpflicht
Die Wehrpflicht beginnt für männliche österreichische Staatsbürger mit dem 17. Geburstag und dauert grundsätzlich bis zum 50. Geburtstag, in Sonderfällen bis zum 65. Geburtstag. Sie umfasst:
- die Stellungspflicht
- die Pflicht zur Leistung des Präsenzdienstes
- die Pflichten des Milizstandes
- die Melde- und Bewilligungspflichten
Generell dürfen nur österreichische Staatsbürger mit 18 Jahren in das Bundesheer einberufen werden, so die dafür notwendige körperliche und geistige Eignung im Rahmen der Stellung bereits festgestellt wurde (Tauglichkeit). Personen ab 17 Jahren können auf Grund freiwilliger Meldung vorzeitig Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten.
Stellungspflicht
Grundsätzlich werden Stellungspflichtige mittels öffentlicher Stellungskundmachung frühestens in dem Kalenderjahr, in dem sie 18 Jahre alt werden zur Stellung herangezogen und erhalten einige Wochen vor diesem Termin eine entsprechende "Information zur Stellung". Sie können sich aber bereits mit 17 Jahren freiwillig der (vorzeitigen) Stellung unterziehen, wenn Grundwehrdiener Ihren Grundwehrdienst bzw. Ausbildungsdienst vorzeitig leisten möchten.
Männer sind bis zu ihrem 35. Geburstag zur Stellung verpflichtet. Männer nach ihrem 35. Geburtstag sind nicht mehr grundwehrdienstpflichtig, außer sie wurden bereits davor einberufen. Sie können aber im Bedarfsfall zu bestimmten anderen Präsenzdienstarten herangezogen werden. Waren daher über 35-jährige österreichische Staatsbürger noch nicht bei der Stellung, müssen sie ihrer Stellungspflicht nachkommen.
Die generelle Aufforderung zur Stellung erfolgt seitens der Ergänzungsabteilung des jeweiligen Militärkommandos, durch allgemeine Bekanntmachung (Stellungskundmachung-Plakatanschlag) ab Dezember für das kommende Stellungsjahr.
Darüber hinaus wird bis spätestens drei Wochen vor dem jeweiligen Stellungstag eine schriftliche persönliche Aufforderung zur Stellung (inkl. Bahngutschein, medizinischem Fragenheft und Informationsmaterial) per Post zugestellt.
Wenn Stellungspflichtige bereits für einen Stellungstermin eingeteilt wurden und diesen Termin aus schwerwiegenden Gründen verlegen möchten, können sie dies mittels formlosem Schreiben unter Beilage einer Bestätigung ihrer zuständigen Ergänzungsabteilung des Militärkommando im jeweiligen Bundeslandes mitteilen. Stellungspflichtige können auch telefonisch oder per E-Mail mit dem zuständigen Militärkommando (Ergänzungsabteilung) Kontakt aufnehmen.
Stellung
Die Stellungspflichtigen haben sich in der Regel bis 7 Uhr des Stellungstages im jeweils zuständigen Stellungshaus einzufinden. Ist es aus verkehrstechnischen Gründen erforderlich, so können die Stellungspflichtigen schon am Vorabend bis 24 Uhr erscheinen und im Stellungshaus nächtigen.
Stellungspflichtige, die durch Krankheit oder aus sonstigen schwerwiegenden unverschuldeten Gründen am Erscheinen vor der Stellungskommission verhindert sind, haben dies umgehend der Ergänzungsabteilung des zuständigen Militärkommandos durch Vorlage einer diesbezüglichen Bestätigung mitzuteilen. Es wird ein Ersatztermin vergeben.
Die Stellung dauert im Regelfall eineinhalb Tage. Es werden medizinische und psychologische Tests durchgeführt, um die Eignung zum Wehrdienst festzustellen. Sie muss auch absolviert werden, wenn sich der Wehrdienstpflichtige für den Zivildienst entscheidet. Am Ende der Stellung werden Wehrpflichtige von der Stellungskommission für "tauglich", "vorübergehend untauglich" oder "untauglich" befunden.
Stellungspflichtige haben Anspruch auf Fahrtkostenersatz sowie auf unentgeltliche Unterkunft und Verpflegung für die Dauer der Stellung.
Zuständige Stelle
Die Ergänzungsabteilung des Militärkommandos, das für den Hauptwohnsitz des Wehrpflichtigen zuständig ist.
Das zuständige Militärkommando kann den Stellungspflichtigen in bestimmten Fällen von Amts wegen sowie auf Antrag des Stellungspflichtigen einem anderen Militärkommando zur Stellung zuweisen, sofern dieser Zuweisung militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen.
Erforderliche Unterlagen
Zur Feststellung der Person
- Amtlicher Lichtbildausweis
- Staatsbürgerschaftsnachweis
- Geburtsurkunde
- e-card
- Bestätigung der Meldung, sofern sich der Wohnsitz geändert haben sollte
- Heiratsurkunde, Partnerschaftsurkunde
Zur Beurteilung des Gesundheitszustandes
- Ausgefülltes medizinisches Fragenheft
- Ärztliche Zeugnisse, soweit vorhanden (z.B. Röntgenbilder, Facharztbefunde)
- Impfpass
- Gegebenenfalls Brille oder Kontaktlinsen und den Kontaktlinsenpass
Zum Nachweis der besonderen Fähigkeiten und Kenntnisse
- Führerschein
- Sonstige Berechtigungsnachweise (z.B. für Segelflieger, Bergführer)
- Abschlusszeugnisse
Auf Wunsch kann die Vorlage der Bestätigung der Meldung durch Abfrage der Behörde im Zentralen Melderegister (ZMR) ersetzt werden.
Zusätzliche Informationen
Weiterführende Links
- oesterreich.gv.at-Redaktion
- Bundesministerium für Landesverteidigung