Hilfe in besonderen Lebenslagen
Die Hilfe in besonderen Lebenslagen soll bei der Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten, die ihre Ursache in persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen haben, unterstützen.
Für weitere Informationen wählen Sie bitte im Menü links.
Leben in der Stadt Mautern an der Donau
- Arbeiten in Haus und Garten
- Regelungen bezüglich Kfz
- Schneeräumung und Streupflicht
- Hundehaltung
- Sonderregelungen für diese Stadt
- Müll
- Kontaktdaten der Stadt
- Rechtsgrundlagen
- Statistische Daten der Stadt
Hinweis
Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
Arbeiten in Haus und Garten
Rasenmähen
Tätigkeit: Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Benzinrasenmäher)
gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie für Tätigkeiten in gewerberechtlichen Anlagen und Betrieben, auf welche die für diese Tätigkeiten geltenden Bundes- und Landesgesetze Anwendung finden
verboten:
- Montag bis Freitag
- 20 bis 7 Uhr
- 12 bis 13 Uhr
- Samstag
- bis 8 Uhr
- 12 bis 13 Uhr
- ab 18 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Sonstige Haus- und Gartenarbeiten
Tätigkeit: Betrieb von treibstoffbetriebenen Maschinen zur Gartenpflege (z.B. Motorsense und ähnliche); Betrieb von Säge-, Schleif- und Arbeitsmaschinen im Freien; lärmverursachende Bautätigkeit (z.B. Hämmern am Dach, Betrieb einer Estrichpumpe)
gilt nicht für: land- und forstwirtschaftliche Arbeiten sowie für Tätigkeiten in gewerberechtlichen Anlagen und Betrieben, auf welche die für diese Tätigkeiten geltenden Bundes- und Landesgesetze Anwendung finden
verboten:
- Montag bis Freitag
- 20 bis 7 Uhr
- 12 bis 13 Uhr
- Samstag
- bis 8 Uhr
- 12 bis 13 Uhr
- ab 18 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Regelungen bezüglich Kfz
Autowaschen
Im Vorgarten/Auf dem eigenen Parkplatz
Wer sein Auto hier waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.
Beispiel
Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.
Auf öffentlichen Straßen
Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.
Warmlaufenlassen des Motors
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Lärmbelästigung durch Mopeds
Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,
- dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
- den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.
Schneeräumung und Streupflicht
Im Ortsgebiet müssen Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee räumen. Bei Schnee und Glatteis müssen sie diese auch streuen.
Weitere Informationen zur Schneeräumung und Streupflicht finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Hundehaltung
Registrierung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung
Für Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten. Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen gekennzeichnet und registriert werden. Halter von Hunden sind in Österreich gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde zu diesem Zweck bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Daneben gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung. Ausführliche Informationen zur Registrierung von Hunden, zur Hundeabgabe und zu artgerechter Hundehaltung finden sich im Kapitel "Haustiere" ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Maulkorb- bzw. Leinenzwang
Verordnung der Stadt:
Auf Straßen, Plätzen und allen frei zugänglichen Grundstücken sind Hunde mit einem Maulkorb zu versehen oder so an der Leine zu führen, dass eine Beherrschung des Tieres jederzeit gewährleistet ist.
Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, ihn abzustreifen.
In öffentlich zugänglichen Parkanlagen sind Hunde immer an der Leine zu führen.
Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential sind an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine zu führen.
Hunde, die bereits durch ein aggressives Verhalten aufgefallen sind, sind auf Straßen, Plätzen und allen frei zugänglichen Grundstücken immer mit einem Maulkorb zu versehen.
Der Maulkorb- oder Leinenzwang gilt nicht für
- Polizei- und Jagdhunde während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung oder
- Wachhunde, wenn sie an eine sichere Laufkette gelegt sind.
Veterinärpolizeiliche Vorschriften werden durch diese Verordnung nicht berührt.
Landesgesetzliche Bestimmung:
Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Eignung aufweisen und muss das Tier in einer Weise führen und verwahren, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden können. Der Halter eines Hundes darf den Hund nur solchen Personen zum Führen oder zum Verwahren überlassen, welche die dafür erforderliche Eignung, insbesondere in körperlicher Hinsicht, und die notwendige Erfahrung aufweisen.
An folgenden Orten müssen Hunde entweder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden:
- An öffentlichen Orten im Ortsbereich
- In öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen
Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential ("Kampfhunde") und auffällige Hunde müssen an den genannten Orten immer mit Maulkorb und Leine geführt werden.
Hinweis
Als Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential gelten in Niederösterreich: Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier, Dogo Argentino, Pit-Bull, Bandog, Rottweiler, Tosa Inu. Das Halten von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotential muss von dem Hundehalter bei der Gemeinde, in der der Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, unverzüglich angezeigt werden.
Hundekot
Verordnung der Stadt:
Sämtliche Verunreinigungen, die durch den Hund an allen frei zugänglichen öffentlichen Orten (insbesondere öffentliche Grünanlagen und Kinderspielplätze) verursacht werden, sind vom Verantwortlichen zu beseitigen.
- Verantwortlich ist der Halter , sofern er nicht das Tier einer anderen Person anvertraut hat. In diesem Falle ist jene Person verantwortlich, welcher der Hund anvertraut wurde. Wurde der Hund einer strafunmündigen Person anvertraut, verbleibt die Verantwortlichkeit beim Hundehalter.
Landesgesetzliche Bestimmung:
Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsbereich sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln, Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Parkanlagen, Einkaufszentren, Freizeit- und Vergnügungsparks, Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern und in gemeinschaftlich genutzten Teilen von Wohnhausanlagen hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.
Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzer oder Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Eine diesbezügliche Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft.
Sonderregelungen für diese Stadt
Lautsprecherwerbung, die nicht der Genehmigung nach straßenrechtlichen Vorschriften bedarf.
verboten:
- Montag bis Freitag
- 20 bis 7 Uhr
- 12 bis 13 Uhr
- Samstag
- bis 8 Uhr
- 12 bis 13 Uhr
- ab 18 Uhr
- Sonn- und Feiertag
- ganztägig
Müll
Restmüll, Altpapier, Biomüll etc.
Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, Biomüll und gelben Sack/gelbe Tonne finden Sie im Müllkalender Ihrer Stadt.
Das Ökobox-Abholsystem für Getränkekartons (Tetra-Pack) wurde eingestellt. Seitdem sind Getränkekartons gemeinsam mit Plastik in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack zu entsorgen.
Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.
Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.
Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.
Hinweis
Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.
Abfallsammelzentrum der Stadt
ASZ Mautern
Austraße 39
3512 Mautern an der Donau
Telefon: +43 2734/32333-33
Abfallarten: alle Altstoffe (wie z.B. Sperrmüll, Altholz, Alteisen, Kartonagen, Grasschnitt, Strauchschnitt, Elektroaltgeräte, Folien etc.), Problemstoffe (wie z.B. Farben und Lacke, Laugen, Säuren, Medikamente, Werkstättenabfälle etc.)
Öffnungszeiten:
- Mittwoch und Freitag
- 8 bis 18 Uhr
Kontaktdaten der Stadt
Stadtgemeinde Mautern an der Donau
Rathausplatz 1
3512 Mautern
Telefon: +43 2732/83151
Fax: +43 2732/83151-12
E-Mail: stadtgemeinde@mautern-donau.gv.at
Parteienverkehr:
- Montag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag
- 8 bis 12 Uhr
- Dienstag
- 8 bis 12 Uhr
- 13 bis 18 Uhr
Rechtsgrundlagen
- Kraftfahrgesetz (KFG)
- Straßenverkehrsordnung (StVO)
- Wasserrechtsgesetz (WRG)
- Niederösterreichisches Hundehaltegesetz
- Ortspolizeiliche Verordnung der Stadtgemeinde Mautern an der Donau über die Vermeidung von Lärm und sonstigen Belästigungen
- Verordnung der Stadtgemeinde Mautern an der Donau über die Führung und Verwahrung von Hunden
- Die zuständige Gemeinde
- oesterreich.gv.at-Redaktion