Hilfe in besonderen Lebenslagen
Die Hilfe in besonderen Lebenslagen soll bei der Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten, die ihre Ursache in persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen haben, unterstützen.
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Kanalanschluss
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Wenn der Bauplatz von einem bestehenden Straßenkanal ohne Verbindung über eine andere Liegenschaft nicht weiter als das in der jeweiligen Bauordnung festgesetzte Maß (oft 30 Meter) entfernt ist, müssen alle Abwässer unterhalb der Verkehrsfläche in den Kanal geleitet werden.
Ebenso kann es notwendig sein, dass Sie vor der Errichtung oder Änderung von bereits vorhandenen Kanalanschlüssen oder -anlagen einen Kanalplan ausarbeiten lassen müssen.
In vielen Gemeinden ist bei Baueinreichungen der Kanalplan eine Bedingung für die Erteilung einer Baubewilligung.
Wenn zur Errichtung des Kanalanschlusses Aufgrabungsarbeiten außerhalb Ihres Grundstücks erforderlich sind, benötigen Sie unter Umständen eine Aufgrabungsbewilligung.
Hinweis
Wenn kein Kanalanschluss möglich ist, kann das Schmutzwasser in einer Senkgrube gesammelt und von einem Entsorgungsunternehmen regelmäßig abtransportiert oder mittels Kläranlage auf dem eigenen Grundstück geklärt und versickert werden.
Senkgruben und Kläranlagen müssen ebenfalls geplant und teilweise von der Behörde (Baubehörde bzw. Wasserrechtsbehörde) genehmigt werden. Auch in diesem Fall fallen regelmäßig Kosten an, die in der Bauplanung berücksichtigt werden sollten.
Zuständige Stelle
- Die Gemeinde bzw. der Magistrat
- In Wien
- Kanaleigentümerin: Die Wien Kanal
- Aufgrabungsarbeiten: Die MA 28 (→ Stadt Wien) – Straßenverwaltung und Straßenbau
- Meldung der Fertigstellung: Die MA 37 (→ Stadt Wien) – Baupolizei
- Wasserrechtsbehörde (bei Kläranlagen): MA 58 (→ Stadt Wien) – Wasserrecht
Erforderliche Unterlagen
- Kanalplan
- Baubewilligung
- Bei Aufgrabungsarbeiten zur Errichtung des Kanalanschlusses: unter Umständen eine Aufgrabungsbewilligung
Kosten
Je nach Rechtsgrundlage in Ihrem Bundesland kann bei erstmaligem Anschluss an den Straßenkanal eine Kanaleinmündungsgebühr zu entrichten sein. Im Fall der späteren Änderung der Berechnungsfläche für diese Einmündungsgebühr (z.B. durch Zubau) oder bei Umwandlung von Teilkanalisation (z.B. eines Regenwasserkanals in eine Vollkanalisation) können Ergänzungsgebühren (Kanalergänzungsabgabe) eingehoben werden.
Tipp
Es ist empfehlenswert, Informationen über den Kanalanschluss und die Höhe der Anschlussgebühren vor dem Kauf des Grundstücks einzuholen.
Bei Vorhandensein einer Senkgrube und öffentlicher Fäkalienabfuhr fallen Fäkalienabfuhrgebühren an.
Zusätzliche Informationen
Weiterführende Links
Tipps zur Kostenplanung (→ Stadt Wien)
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion