Hilfe in besonderen Lebenslagen
Die Hilfe in besonderen Lebenslagen soll bei der Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten, die ihre Ursache in persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen haben, unterstützen.
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Zwischenentscheidungen und Beendigung der Streitsache
Allgemeines
Zwischenentscheidungen trifft das Gericht in der Regel durch Beschlüsse.
Beendet werden kann eine Streitsache durch
- "Ruhen",
- gerichtlichen Vergleich oder
- Urteil ("Urteil im Namen der Republik").
Beschluss
Entscheidungen, Anordnungen und Verfügungen des Gerichts werden vielfach per Beschluss getroffen. Das Gericht trifft dabei keine Entscheidung über die Ansprüche der Parteien (diese erfolgt mit einem Urteil), sondern regelt prozessuale Fragen oder trifft Kostenentscheidungen.
Beschlüsse können beispielsweise hinsichtlich prozessleitender Fragen ergehen, d.h. es wird eine Entscheidung zur Durchführung des Verfahrens getroffen (z.B. Klagebeantwortung, Prozessprogramm). Per Beschluss über das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen, die Gewährung von Verfahrenshilfe oder die Prozesskosten entschieden. In Ausnahmefällen kann die Streitsache auch durch Beschluss beendet werden.
Ergeht ein Beschluss in der mündlichen Verhandlung, wird dieser in der Regel mündlich verkündet. Ansonsten wird der Beschluss den Parteien schriftlich zugestellt.
Ruhen des Rechtsstreits
Eine Streitsache kann vorläufig beendet werden, indem die Parteien "Ruhen" des Rechtsstreites vereinbaren.
Das "Ruhen" können die Parteien dann in Betracht ziehen, wenn bereits ein gerichtliches Verfahren begonnen wurde, die Parteien sich aber im späteren Verlauf doch außergerichtlich einigen oder zumindest über eine Einigung außergerichtlich verhandeln wollen. Es handelt sich dabei um eine Übereinkunft zwischen den Parteien, den Rechtsstreit nicht fortzusetzen. Frühestens nach drei Monaten kann das Verfahren wieder fortgesetzt werden.
Hinweis
Wenn beide Parteien unentschuldigt nicht bei Gericht erscheinen, tritt ebenfalls das "Ruhen" des Verfahrens ein.
Das "ewige Ruhen" ist eine formlose Übereinkunft der Parteien, das Verfahren nie fortzusetzen.
Gerichtlicher Vergleich
Im Rahmen des Zivilverfahrens wird versucht, auf eine Einigung der Parteien hinzuwirken. Die Initiative dazu geht vom Gericht aus.
Einigen sich die Parteien vor Gericht (z.B. während der vorbereitenden Tagsatzung), wird diese Einigung protokolliert. Eine solche Einigung heißt gerichtlicher Vergleich.
Hinweis
Der gerichtliche Vergleich ist ein Exekutionstitel, d.h. mit ihm kann die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden.
Urteil
Das Urteil ergeht in Zivilverfahren meist schriftlich. Es muss folgende Elemente enthalten:
- Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben
- Bezeichnung der Parteien (Name, Beruf, Wohnort und Parteistellung) sowie ihrer Vertreter
- Urteilsspruch
- Entscheidungsgründe (Sachverhaltsfeststellung und rechtliche Beurteilung des Sachverhalts)
Neben dem Urteil, das das Gericht nach vollständiger Abhandlung der Streitsache fällt, gibt es noch folgende drei Urteilsarten:
- Versäumungsurteil
- Anerkenntnisurteil
- Verzichtsurteil
Bringt die beklagte Partei die Klagebeantwortung nicht rechtzeitig ein oder bleibt eine der Parteien einer vorbereitenden Tagsatzung fern, ergeht auf Antrag der gegnerischen Partei ein Versäumungsurteil.
Hinweis
In bestimmten Fällen kann gegen ein Versäumungsurteil binnen 14 Tagen ein Widerspruch erhoben werden. Diesbezüglich sollten Sie rechtzeitig den Amtstag des Gerichts aufsuchen bzw. sich von einem Rechtsanwalt beraten lassen.
Wenn die beklagte Partei den gegen sie erhobenen Anspruch anerkennt, ist auf Antrag der klagenden Partei dieses Anerkenntnis dem Urteil (Anerkenntnisurteil) zugrunde zu legen.
Verzichtet die klagende Partei bei der mündlichen Streitverhandlung auf den geltend gemachten Anspruch, wird die Klage auf Antrag der beklagten Partei abgewiesen und es ergeht ein Verzichtsurteil.
Weiterführende Links
Rechtsanwaltsverzeichnis (→ ÖRAK)
Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Zivilprozessordnung (Art. 5 ZPO).
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion