Hilfe in besonderen Lebenslagen
Die Hilfe in besonderen Lebenslagen soll bei der Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten, die ihre Ursache in persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen haben, unterstützen.
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Entfernung von Eis und Schnee von Kfz
Jede Lenkerin/jeder Lenker eines Kfz muss vor Fahrtantritt für ausreichende Sicht sorgen, die ein sicheres Lenken ermöglicht. Es muss daher nicht nur die Windschutzscheibe von Schnee und Eis befreit werden, sondern auch die übrigen Scheiben.
Achtung
Das bloße Freimachen eines kleinen "Sichtfensters" auf der Windschutzscheibe ist strafbar und kann im Falle eines Unfalls u.a. auch versicherungsrechtliche Folgen haben.
Darüber hinaus ist jede Lenkerin/jeder Lenker eines Kfz verpflichtet, die Beleuchtung und die Kennzeichen des Fahrzeugs (und eines von diesem gezogenen Anhängers) von Schnee und Eis zu befreien. Die Kennzeichen müssen vollständig sichtbar und lesbar sein.
Auch vom Autodach sollten Schnee- bzw. Eismassen vor Fahrtantritt entfernt werden, da diese sich während der Fahrt lösen können.
Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.
Rechtsgrundlagen
§ 102 Kraftfahrgesetz (KFG)
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion