Hilfe in besonderen Lebenslagen
Die Hilfe in besonderen Lebenslagen soll bei der Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten, die ihre Ursache in persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen haben, unterstützen.
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Organstrafverfügung
Sinnverwandter Begriff: Organmandat, Organstrafmandat
Die Organe der öffentlichen Aufsicht sind ermächtigt, wegen bestimmter von ihnen dienstlich wahrgenommener oder vor ihnen eingestandener Verwaltungsübertretungen durch Organstrafverfügung eine Geldstrafe einzuheben. Dieses Verfahren soll dazu dienen, geringfügigere Übertretungen möglichst rasch zu bestrafen.
Gegen eine Organstrafverfügung ist kein Rechtsmittel zulässig. Verweigert die Beanstandete/der Beanstandete die Zahlung des Strafbetrags, so hat das Organ Anzeige an die Behörde zu erstatten. Diese leitet dann das Verwaltungsstrafverfahren ein.
Ausführliche Informationen zum Thema "Abgekürztes Verwaltungsstrafverfahren" finden sich auf oesterreich.gv.at.
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