Hilfe in besonderen Lebenslagen
Die Hilfe in besonderen Lebenslagen soll bei der Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten, die ihre Ursache in persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen haben, unterstützen.
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Fischen in der Steiermark – Verbote und Strafen
Verbote
Der Fischfang muss weidgerecht ausgeübt werden.
Bei der Ausübung des Fischfangs in der Steiermark sind – unter anderem – folgende Handlungen verboten, da diese nicht als weidgerecht gelten:
- Verwendung von Schlingen
- Fischstechen
- Verwendung von Sprengstoffen
- Einsatz gentechnisch veränderter Köder
- Verwendung von Giften oder betäubenden Mitteln
- Verwendung lebender Wirbeltiere als Köder
- Elektrofischfang (ohne Ausnahmebewilligung)
Strafen bei Übertretung
Unter anderem gelten folgende Taten als Verwaltungsübertretungen:
- Fischen ohne die erforderliche öffentliche Berechtigung (Fischerkarte oder Fischergastkarte)
- Nichtmitführen der Fischerkarte
- Nichtmitführen des Erlaubnisscheins (falls die Fischerin/der Fischer nicht selbst fischereiberechtigt ist)
- Missachtung der Schonzeiten bzw. Mindestfanglängen
- Nicht weidgerechtes Fischen (siehe oben)
Solche Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) mit einer Geldstrafe bis zu 2.200 Euro zu bestrafen.
Rechtsgrundlagen
§§ 12 bis 15, 26 Steiermärkisches Fischereigesetz
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion