Hilfe in besonderen Lebenslagen


Die Hilfe in besonderen Lebenslagen soll bei der Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten, die ihre Ursache in persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen haben, unterstützen.

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Beitragszeiten, Beitragsgrundlage

Je nach Art der Versicherungszeit (Beitragszeit) gibt es unterschiedliche monatliche Beitragsgrundlagen. Die Beitragsgrundlage ist die Basis für die Berechnung der Höhe der Pension.

  • Zeiten einer Erwerbstätigkeit (Pflichtversicherung)
    • Höchstbeitragsgrundlage:
      monatliches Bruttoeinkommen begrenzt durch eine Höchstbeitragsgrundlage von 6.060 Euro (Wert 2024)
    • Geringfügigkeitsgrenze:
      Mindestbeitragsgrundlage (im ASVG, GSVG/FSVG und BSVG) stellt eine einheitliche Geringfügigkeitsgrenze dar: 518,44 Euro pro Monat (Wert 2024)
  • Zeiten einer Teilpflichtversicherung
    • Zeiten der Kindererziehung, Familienhospizkarenz (→ USP), des Präsenz- und Zivildienstes:
      2.163,78 Euro pro Monat (Wert 2024)
    • Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Umschulungsgeld:
      70 Prozent des monatlichen Bruttoeinkommens, von dem das Arbeitslosengeld bemessen wird, und bei Bezug der Notstandshilfe gelten 92 Prozent von den 70 Prozent als Grundlage; beim Umschulungsgeld täglich 87,65 Euro (Wert 2024)
    • Bezug von Pflegekarenzgeld:
      2.163,78 Euro pro Monat (Wert 2024)
    • Bezug von Kranken- (→ USP), Rehabilitations-, Wochen-, Übergangs-, Wiedereingliederungsgeld: die jeweilige Leistung
    • Bezug von Familienzeitbonus:
      52,46 Euro pro Tag (Wert ab 1.1.2024)
  • Zeiten einer freiwilligen Versicherung
Letzte Aktualisierung: 6. Februar 2023
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Dachverband der Sozialversicherungsträger
  • Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz