Hilfe in besonderen Lebenslagen
Die Hilfe in besonderen Lebenslagen soll bei der Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten, die ihre Ursache in persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen haben, unterstützen.
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Beitragszeiten, Beitragsgrundlage
Je nach Art der Versicherungszeit (Beitragszeit) gibt es unterschiedliche monatliche Beitragsgrundlagen. Die Beitragsgrundlage ist die Basis für die Berechnung der Höhe der Pension.
- Zeiten einer Erwerbstätigkeit (Pflichtversicherung)
- Höchstbeitragsgrundlage:
monatliches Bruttoeinkommen begrenzt durch eine Höchstbeitragsgrundlage von 6.060 Euro (Wert 2024) - Geringfügigkeitsgrenze:
Mindestbeitragsgrundlage (im ASVG, GSVG/FSVG und BSVG) stellt eine einheitliche Geringfügigkeitsgrenze dar: 518,44 Euro pro Monat (Wert 2024)
- Höchstbeitragsgrundlage:
- Zeiten einer Teilpflichtversicherung
- Zeiten der Kindererziehung, Familienhospizkarenz (→ USP), des Präsenz- und Zivildienstes:
2.163,78 Euro pro Monat (Wert 2024) - Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Umschulungsgeld:
70 Prozent des monatlichen Bruttoeinkommens, von dem das Arbeitslosengeld bemessen wird, und bei Bezug der Notstandshilfe gelten 92 Prozent von den 70 Prozent als Grundlage; beim Umschulungsgeld täglich 87,65 Euro (Wert 2024) - Bezug von Pflegekarenzgeld:
2.163,78 Euro pro Monat (Wert 2024) - Bezug von Kranken- (→ USP), Rehabilitations-, Wochen-, Übergangs-, Wiedereingliederungsgeld: die jeweilige Leistung
- Bezug von Familienzeitbonus:
52,46 Euro pro Tag (Wert ab 1.1.2024)
- Zeiten der Kindererziehung, Familienhospizkarenz (→ USP), des Präsenz- und Zivildienstes:
- Zeiten einer freiwilligen Versicherung
- Weiterversicherung:
durchschnittlicher Bruttoarbeitsverdienst aus dem Kalenderjahr vor dem Beschäftigungsende, jedoch mindestens 950,40 Euro und höchstens 7.070 Euro (Werte 2024; Beitragssatz 22,8 Prozent) - Weiterversicherung aufgrund der Pflege einer/eines nahen Angehörigen (ab Pflegestufe 3):
Bruttoarbeitsverdienst aus dem Kalenderjahr vor dem Beschäftigungsende, jedoch mindestens 950,40 Euro und höchstens 7.070 Euro (Werte 2024) - Selbstversicherung:
ohne vorangegangene Pflichtversicherung 3.535,00 Euro sowie bei vorangegangener Pflichtversicherung mindestens 950,40 Euro und höchstens 7.070 Euro (Werte 2024) - Selbstversicherung bei Pflege eines behinderten Kindes:
2.163,78 Euro (Wert 2024) - Selbstversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger:
Beitragsgrundlage: 2.163,78 Euro (Wert 2024) - Nachkauf Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten:
Beitragsgrundlage: 6.060 Euro; Beitrag für Schul- und Studienzeiten: 1.381,68 Euro pro Monat (Werte 2024)
- Weiterversicherung:
Letzte Aktualisierung: 6. Februar 2023
Für den Inhalt verantwortlich:
- Dachverband der Sozialversicherungsträger
- Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz