Hilfe in besonderen Lebenslagen
Die Hilfe in besonderen Lebenslagen soll bei der Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten, die ihre Ursache in persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen haben, unterstützen.
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Allgemeines zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen
Menschen mit Behinderungen sind im alltäglichen Leben in konkreten Situationen oft mit kleineren oder größeren Benachteiligungen konfrontiert. Durch gesetzliche Rahmenbedingungen wird dafür gesorgt, dass diese Benachteiligungen möglichst beseitigt werden.
Die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen ist in Österreich verfassungsrechtlich garantiert. Ein wichtiger Meilenstein im Gleichstellungsrecht ist das Behindertengleichstellungspaket, das ein Verbot der Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen in den verschiedensten Lebensbereichen enthält.
Von zentraler Bedeutung für das Behindertengleichstellungsrecht sind folgende Gesetze:
- Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG)
(Diskriminierungsverbot im "täglichen Leben") - Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG)
(Diskriminierungsverbot in der Arbeitswelt) - Bundesbehindertengesetz (BBG)
(Aufgaben und Befugnisse der Behindertenanwältin/des Behindertenanwalts)
Diese Gesetze regeln insbesondere:
- Diskriminierungsverbot im Alltag
- Diskriminierungsverbot in der Arbeitswelt (→ USP)
- Rechtsdurchsetzung im Diskriminierungsfall
- Behindertenanwältin/Behindertenanwalt
Als Behinderung wird in diesem Zusammenhang die Auswirkung einer körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder einer Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen bezeichnet, die nicht nur vorübergehend vorliegt (d.h. länger als voraussichtlich sechs Monate andauert) und die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben erschweren kann. Der Diskriminierungsschutz dieser Gesetze gilt für körperlich, geistig und psychisch behinderte sowie sinnesbehinderte Menschen und auch für Menschen, die sich zu ihnen in einem Naheverhältnis befinden (z.B. Angehörige). Um sich auf den Diskriminierungsschutz berufen zu können, muss das Vorliegen einer Behinderung nicht amtlich festgestellt worden sein, es muss allerdings ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Behinderung und Diskriminierung bestehen.
Die Behindertenanwältin/Der Behindertenanwalt ist zuständig für die Beratung und Unterstützung von Menschen, die sich im Sinne des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes oder des Diskriminierungsverbotes des Behinderteneinstellungsgesetzes benachteiligt fühlen. Er ist erreichbar unter der Telefonnummer 0800/80 80 16 (gebührenfrei) oder per E-Mail unter office@behindertenanwalt.gv.at.
Der UN-Monitoringausschuss
2008 hat Österreich das UN-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ratifiziert. Auf der Grundlage dieser Konvention und einer Novelle zum Bundesbehindertengesetz wurde zur Förderung, zum Schutz und zur Überwachung der Durchführung der Konvention der Monitoringausschuss ins Leben gerufen. Der unabhängige Monitoringausschuss ist auch mit Diskriminierung befasst, insoweit diese durch Vollziehungsorgane des Bundes erfolgt oder aber auf mangelhafte Gesetzgebung durch den Bundesgesetzgeber zurückzuführen wäre. In diesem Bereich befasst er sich insoweit mit Einzelbeschwerden, als diese repräsentativ für Versäumnisse in Gesetzgebung und Vollziehung sind. Er kann aber nicht die Rolle einer Ombudsstelle einnehmen. Nähere Informationen finden Sie auf den Seiten des Monitoringausschusses.
Tipp
Nähere Informationen zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung bietet Ihnen das Sozialministeriumservice unter der Telefonnummer 05/99 88 (österreichweit zum Ortstarif).
Weiterführende Links
- Sozialministeriumservice (→ SMS)
- Bestellung von Informationsmaterial zum Thema "Gleichstellung von Menschen mit Behinderung" beim Broschürenservice (→ BMSGPK)
- Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen (→ Arbeiterkammer)
- → Monitoringausschuss
Rechtsgrundlagen
- Art 7 Abs 1 3. Satz Bundes-Verfassungsgesetz (B‑VG)
- § 3 Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG)
- §§ 3 iVm 7b Abs 4, 6 Abs 1a, 7a bis 7r Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG)
- §§ 13b bis 13e Bundesbehindertengesetz (BBG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz