Hilfe in besonderen Lebenslagen


Die Hilfe in besonderen Lebenslagen soll bei der Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten, die ihre Ursache in persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen haben, unterstützen.

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Elektronische Verpflichtungserklärung – Einladung durch Privatpersonen

Hinweis

Bei Landespolizeidirektionen wird im Falle eines Behördenwegs jedenfalls eine Online-Terminvereinbarung empfohlen.

Einer/einem visumpflichtigen Fremden, die/der nicht über ausreichende oder nachweisbare finanzielle Mittel zur Bestreitung des geplanten Aufenthaltes in Österreich verfügt, kann dennoch ein Visum erteilt werden, wenn aufgrund der Verpflichtungserklärung einer Person (Einladerin/Einlader) mit Hauptwohnsitz in Österreich die Tragung aller Kosten gesichert erscheint.

Privateinladerinnen/Privateinlader können sich direkt an die für ihren Hauptwohnsitz zuständige Landespolizeidirektion wenden, um dort eine so genannte – kostenfreie – Elektronische Verpflichtungserklärung (EVE) abzugeben. 

Die EVE ist nur bei der zuständigen Behörde vorhanden. Somit ist ein Ausfüllen nur durch die Behörde direkt vor Ort möglich.

Damit erklärt sich die Einladerin/der Einlader bereit, für alle Kosten aufzukommen, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt der Visumwerberin/des Visumwerbers, auch wenn dieser über den Zeitraum der Einladung hinausgeht, entstehen könnten.

Ihre/seine Angaben hinsichtlich Bonität müssen bei der Abgabe der EVE belegt werden.

Privatpersonen müssen folgende aktuelle Unterlagen mitbringen:

  • Identitätsausweis (bei nicht österreichischer Staatsbürgerschaft auch einen Nachweis über die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes)
  • Meldezettel
  • Mietvertrag oder Grundbuchauszug bei Eigentum (nicht älter als 3 Monate)
  • geeignete Einkommensnachweise (z.B. Lohn- und Gehaltszettel der letzten 3 Monate, Einkommensteuerbescheid, Einkommensteuererklärung oder Schreiben der Steuerberaterin/des Steuerberaters hinsichtlich monatlicher Einnahmen (Selbstständigkeit), Kontoauszüge der letzten 3 Monate, Belege über sonstige regelmäßige Einnahmen und Ausgaben bzw. Zahlungsverpflichtungen (z.B. Zusatzpension, Nachweise über bestehende Sorgepflichten, Kredite)
  • Sparguthaben (sofern vorhanden)
  • Kopie der Datenseite des Reisepasses der eingeladenen Person mit den Personendaten (ohne Vorlage des Originals)
  • Vollständige Adresse der eingeladenen Person im Ausland (dies ermöglicht die für die Rechtswirkung des "Vertrages" erforderliche korrekte Aufnahme der richtigen Schreibweise des Namens und des Geburtsdatums).
  • Bestehen berechtigte Zweifel an der Glaubwürdigkeit der beigebrachten Unterlagen über das Einkommen, kann der Auszug eines Kreditschutzverbandes (AKV – Alpenländischer Kreditorenverband, Creditreform Wirtschaftsauskunftei Kubicki KG, KSV 1870 – Kreditschutzverband) angefordert werden.

Nach Abgabe der EVE wird der Einladerin/dem Einlader eine ID-Nummer bekannt gegeben, die sie/er ihrerseits/seinerseits der Visumwerberin/dem Visumwerber mitteilt. Diese/dieser stellt frühestens 48 Stunden nach Abgabe der EVE den Antrag bei der zuständigen Österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (→ BMEIA) und nennt dabei die ID-Nummer unter welcher die Vertretungsbehörde die EVE abrufen kann. 

Ist Österreich in einem Staat nicht durch eine eigene Botschaft vertreten, sondern werden Österreichs Agenden von einer anderen Schengenbotschaft miterledigt, ist diese Vorgehensweise bei Visumanträgen derzeit leider prinzipiell nicht möglich. Es wird aber empfohlen, mit der für den Konsularbezirk zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde bezüglich der Möglichkeit der Abgabe einer EVE Kontakt aufzunehmen.

Vor Abgabe der EVE wird der Einladerin/dem Einlader ein Merkblatt ausgehändigt. Es wird ersucht, das Merkblatt genau zu lesen und die Hinweise zu beachten.

Die Erteilung eines Visums garantiert nicht die spätere Einreise nach Österreich. Sollten beim Grenzübertritt Gründe hervorkommen, die zu einer Zurückweisung führen, kann das Visum annulliert und die Einreise verweigert werden.

Letzte Aktualisierung: 15. April 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Inneres