Hilfe in besonderen Lebenslagen


Die Hilfe in besonderen Lebenslagen soll bei der Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten, die ihre Ursache in persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen haben, unterstützen.

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Das gesetzliche Erbrecht der Verwandten

Die Verwandten als gesetzliche Erben kommen in einer gewissen Reihenfolge zum Zug. Es gibt vier Gruppen, die in der Fachsprache auch Parentelen genannt werden.

Die 1. Parentel umfasst die Kinder des Verstorbenen und deren Nachkommen. Sind Personen dieser 1. Parentel vorhanden, erben nur diese. Nur wenn in der 1. Parentel niemand vorhanden ist, geht die Verlassenschaft an die 2. Parentel usw. Dieses Prinzip heißt "jung vor alt".

Innerhalb einer Parentel gilt das Prinzip "alt vor jung": Zuerst erben die Kinder des Verstorbenen. Die Enkelkinder des Verstorbenen kommen nur zum Zug, wenn ihre Eltern, d.h. die Kinder des Verstorbenen, nicht mehr am Leben sind.

  • 1. Parentel:
    Darunter fallen die direkten Nachkommen des Verstorben (Kinder, Enkelkinder, Urenkel).
    • Wenn alle Kinder noch leben, wird die Erbschaft unter ihnen nach Köpfen geteilt. Bei vier Kindern erhält beispielsweise jedes Kind ein Viertel.
    • Wenn ein Kind bereits vor dem Verstorbenen gestorben ist, treten dessen Nachkommen an seine Stelle und erben seinen Anteil, wiederum zu gleichen Teilen. Dieser Vorgang heißt Repräsentation.
    • Ist ein Kind bereits vor dem Verstorbenen gestorben, war es jedoch kinderlos, geht sein Anteil auf seine überlebenden Geschwister über.
    • Erst wenn in der 1. Parentel niemand mehr vorhanden ist, kommt die 2. Parentel zum Zug.
  • 2. Parentel:
    Das sind die Eltern des Verstorbenen und deren Nachkommen, d.h. die Geschwister des Verstorbenen, Neffen und Nichten etc.
    • Wenn beide Elternteile noch leben, erbt jeder die Hälfte der Verlassenschaft.
    • Ist ein Elternteil vor dem Verstorbenen gestorben, treten an seine Stelle dessen Kinder, d.h. die Geschwister bzw. Halbgeschwister des Verstorbenen.
    • Hat der Verstorbene keine Geschwister bzw. Halbgeschwister und ist ein Elternteil bereits vor dem Verstorbenen gestorben, erbt der noch lebende Elternteil den Anteil des anderen.
    • Wenn auch in der 2. Parentel niemand vorhanden ist, weil beide Elternteile des Verstorbenen nicht mehr leben und auch keine Geschwister vorhanden sind, wird die 3. Parentel herangezogen.
  • 3. Parentel:
    Darunter fallen die Großelternpaare mütterlicher- und väterlicherseits des Verstorbenen und deren Nachkommen, d.h. die Onkeln und Tanten des Verstorbenen, Cousins und Cousinen etc.
    • Wenn alle Großelternteile noch leben, erbt jeder Großelternteil ein Viertel der Verlassenschaft.
    • Ist ein Großelternteil bereits vor dem Verstorbenen gestorben, treten an seine Stelle dessen Kinder und somit Tanten/Onkel des Verstorbenen.
    • Hat das Großelternteil, das vor dem Verstorbenen gestorben ist, keine Kinder, bekommt der mit ihm verbundene Großelternteil (entweder mütterlicher- oder väterlicherseits) dessen Anteil.
    • Ist entweder mütterlicher- oder väterlicherseits kein Großelternteil mehr am Leben, fallen die Anteile dem anderen Großelternpaar zu.
    •  Ist auch hier niemand mehr am Leben, wird geprüft, ob in der 4. Parentel jemand vorhanden ist.
  • 4. Parentel:
    Dazu gehören die Urgroßelternpaare des Verstorbenen, nicht aber deren Nachkommen.
    • Ist ein Urgroßelternteil bereits vor dem Verstorbenen gestorben, erhält der mit dem gestorbenen Urgroßelternteil verbundene Urgroßelternteil dessen Anteil.
    • Ist ein Urgroßelternpaar mütterlicherseits nicht mehr am Leben, fällt dessen Anteil an das noch lebende Urgroßelternpaar väterlicherseits und umgekehrt.
    • Erst, wenn kein lebender Urgroßelternteil mütterlicherseits bzw. väterlicherseits mehr vorhanden ist, fallen die Anteile dieser "Seite" auf die andere.
    • Wenn ein Urgroßelternteil vor dem Verstorbenen gestorben ist, haben seine Nachkommen kein Eintrittsrecht (Erbrechtsgrenze).

Tipp

Informationen über das gesetzliche Erbrecht der Ehepartner finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.

Rechtsgrundlagen

§ 731 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer