Hilfe in besonderen Lebenslagen
Die Hilfe in besonderen Lebenslagen soll bei der Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten, die ihre Ursache in persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen haben, unterstützen.
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Medizinische Behandlung in anderen EU-Staaten
- Patientenmobilität in der EU
- Höhe der Kostenerstattung
- Vorabgenehmigungspflichtige Behandlungen
- Rezepte für Medikamente
- Weiterführende Links
- Rechtsgrundlagen
Patientenmobilität in der EU
Gegen Barzahlung der Behandlungskosten können Personen, die in Österreich versichert sind, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, in Liechtenstein oder in Norwegen eine Gesundheitsdienstleistung in Anspruch nehmen.
Es besteht ein Anspruch auf Kostenerstattung, wobei maximal die tatsächlich entstandenen Kosten ersetzt werden.
Ausgenommen sind Dienstleistungen im Bereich der Langzeitpflege sowie Leistungen im Bereich der Organtransplantationen und der öffentlichen Impfprogramme.
Achtung
Eine Kostenerstattung gebührt nur für jene Gesundheitsdienstleistungen, auf welche die versicherte Person nach österreichischem Recht Anspruch hat.
Höhe der Kostenerstattung
Bei vorabgenehmigunspflichtigen Behandlungen werden jene Kosten erstattet, die dem österreichischen Krankenversicherungsträger entstanden wären.
Im stationären Bereich setzt sich der zu erstattende Betrag aus einer Betriebsabgabekomponente und einem Anteil entsprechend dem LKF-System zusammen. Über die genaue Höhe der zu erwartenden Kostenerstattung informiert der jeweils zuständige Krankenversicherungsträger.
Im niedergelassenen Bereich wird der Vertragspartnertarif in voller Höhe ersetzt. Wurde eine Vorabgenehmigung nicht erteilt, wurde diese nicht beantragt oder war diese nicht notwendig, so gebührt grundsätzlich im stationären Bereich ein Pflegekostenzuschuss. Im niedergelassen Bereich kommt es zu einer Kostenerstattung in Höhe von 80 Prozent des österreichischen Vertragspartnertarifs.
Hinweis
Ausländische Patientinnen/Patienten werden in Österreich grundsätzlich als Privatpatientinnen/Privatpatienten behandelt.
Vorabgenehmigungspflichtige Behandlungen
Für bestimmte Behandlungen wird nur nach einer Vorabgenehmigung durch den jeweiligen zuständigen Krankenversicherungsträger eine volle Kostenerstattung übernommen. Diese sind:
- Stationäre Behandlungen
- Ambulante Behandlungen, die den Einsatz hoch spezialisierter und kostenintensiver medizinischer Infrastruktur oder Ausrüstung erfordern
- Behandlungen, die mit einem besonderen Risiko für die Patientin/den Patienten oder die Bevölkerung verbunden sind
- Behandlungen, die von Gesundheitsdienstleisterinnen/Gesundheitsdienstleister erbracht werden sollen, die den unionsrechtlichen Vorschriften über die Gewährleistung eines Mindestsicherheitsniveaus sowie den unionsrechtlichen Vorschriften über die Mindestqualität nicht unterliegen und bei denen im Einzelfall Bedenken hinsichtlich der Qualität oder der Versorgungssicherheit bestehen
Hinweis
Von der Vorabgenehmigungspflicht sind medizinische Notfälle, in denen eine Vorabgenehmigung nachweislich entweder gar nicht oder nicht rechtzeitig eingeholt werden kann, ausgenommen.
Rezepte für Medikamente
Ein Rezept aus dem Heimatland ist auch in allen anderen EU-Ländern, Island, Liechtenstein und Norwegen gültig. Es ist jedoch möglich, dass ein bestimmtes Medikament in einem anderen Land nicht oder nur unter einem anderen Namen erhältlich ist. Daher gibt es die Möglichkeit, die Ärztin/den Arzt nach einer Auslandsverschreibung zu fragen. Diese hilft der Apothekerin/dem Apotheker im Ausland dabei, die Verschreibung, die Inhaltsstoffe und die Dosierung des Medikaments zu verstehen.
Weiterführende Links
- Nähere Informationen und Auskünfte über die Rechte von Patientinnen/Patienten bei grenzüberschreitender Gesundheitsversorgung (→ Gesundheit Österreich GmbH als österreichische nationale Kontaktstelle)
- Rezeptvorlage im Ausland (→ Your Europe)
Rechtsgrundlagen
- Patientenmobilitätsrichtlinie 2011/24/EU
- EU-Patientenmobilitätsgesetz
- Durchführungsrichtlinie 2012/52/EU mit Maßnahmen zur Erleichterung der Anerkennung von in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten ärztlichen Verschreibungen
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz