Hilfe in besonderen Lebenslagen
Die Hilfe in besonderen Lebenslagen soll bei der Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten, die ihre Ursache in persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen haben, unterstützen.
Für weitere Informationen wählen Sie bitte im Menü links.
Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 35. StVO-Novelle
Es werden Erleichterungen für Behörden etwa zur Geschwindigkeitsüberwachung und ergänzende Regelungen für den Fuß- und Radverkehr geschaffen.
- Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 30. April 2024
- Inkrafttreten: 1. Juli 2024
Hauptgesichtspunkte
Mit der Novelle werden Erleichterungen im Rahmen der Verordnungserlassungsverfahren für Behörden geschaffen und notwendige Adaptierungen in unterschiedlichen Bereichen vorgesehen. Für die Straßenerhalterin/den Straßenerhalter werden im Rahmen der Abwicklung von kurz dauernden Baustellen ebenfalls Erleichterungen vorgesehen.
Darüber hinaus wird eine gesetzliche Grundlage geschaffen, die es Gemeinden ohne Gemeindewachkörper ermöglicht, im Wege und auf Grundlage einer Verordnung des jeweiligen Landes punktuelle Geschwindigkeitsmessungen auf Gemeindestraßen vorzunehmen. Damit wird eine verstärkte Kontrolle der Einhaltung der Geschwindigkeitsbeschränkungen im Ortsgebiet ermöglicht. In der Vergangenheit haben auch einige Gemeinden aufgrund der zunehmenden Raserei im Ortsgebiet und des damit verbundenen Sicherheitsrisikos automationsunterstützte Geschwindigkeitsmessgeräte vor allem im Bereich von Schulen, Kindergärten und Spitälern aufgestellt. Im Jahr 2008 stellte die Datenschutzkommission fest, dass die Durchführung von automationsunterstützten Geschwindigkeitsüberwachungen durch Gemeinden bzw. von ihnen beauftragten Dritten mangels gesetzlicher Grundlage nicht zulässig ist. Es wird daher im Sinne dieser Entscheidung eine eindeutige gesetzliche Grundlage geschaffen, die es Gemeinden ermöglicht, im Wege und auf Grundlage einer Verordnung des jeweiligen Landes punktuelle Geschwindigkeitsmessungen auf Gemeindestraßen vorzunehmen. Nicht von der Verordnungsermächtigung betroffen ist die automatisierte Geschwindigkeitsüberwachung im Zuständigkeitsbereich einer Landespolizeidirektion. Da es sich bei der automatisierten Geschwindigkeitsüberwachung infolge der Übertragungsverordnung um eine Aufgabe im Rahmen des übertragenen Wirkungsbereiches handelt, wird es den Ländern ermöglicht, mittels Erlässen einheitliche Kriterien für die Standortbeurteilung sowie für die automatisierte Verkehrsüberwachung aufzustellen. Darüber hinaus sind die Gemeinden an die Weisungen der zuständigen Organe des Landes gebunden. Aufgrund der Verordnungsermächtigung wird es den Ländern obliegen, ob und inwieweit ihre Gemeinden automatisierte Überwachungen durchführen dürfen. Dadurch wird den Ländern überdies die Möglichkeit gegeben, die Überwachungstätigkeit der Gemeinden mit den jeweiligen Verkehrssicherheitskonzepten, Einsatzplanungen und Verkehrsüberwachungsplänen der Länder abzustimmen und so eine größtmögliche Verkehrssicherheit zu gewährleisten.
Weiterführende Links
- Bundesgesetzblatt I Nr. 52/2024 (→ RIS)
- Beschluss des Nationalrates (→ Parlamentsdirektion)
- Initiativantrag (→ Parlamentsdirektion)
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion