Hilfe in besonderen Lebenslagen
Die Hilfe in besonderen Lebenslagen soll bei der Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten, die ihre Ursache in persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen haben, unterstützen.
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Verlobung
Die Verlobung oder das Verlöbnis ist ein vorläufiges gegenseitiges Versprechen zu heiraten. Dieses Eheversprechen verpflichtet jedoch nicht zu einer nachfolgenden Eheschließung.
Hinweis
Der Zeitpunkt der Eheschließung wie auch Einzelheiten der gemeinsamen Zukunft müssen dabei nicht vorausbestimmt werden.
Beendet wird die Verlobung durch
- die Eheschließung,
- den Rücktritt oder Tod der/des Verlobten oder
- eine einverständliche Auflösung beider Verlobten.
Das Verlöbnis ist kein verbindlicher Vorvertrag. Grundsätzlich entstehen aus dem Verlöbnis keine weiteren rechtlichen Wirkungen. Ein Rücktritt ist jederzeit möglich, es kann nicht auf die Einhaltung des Versprechens geklagt werden.
Hinweis
Auch eine Vereinbarung, dass im Falle eines Verlöbnisbruches ein Bußgeld zu bezahlen ist, hat keine Rechtswirkung.
Ausnahme: Bei Verlöbnisbruch können gewisse Ersatzansprüche geltend gemacht werden.
Ersatzansprüche stehen dem betroffenen Teil nur dann zu, wenn ein Schaden (Vermögensminderung) entstanden ist, der ohne Verlobung nicht aufgetreten wäre.
Beispiele für Ersatzansprüche:
- Rückgabe von Verlobungsgeschenken (Familienschmuck, Bilder, Verlobungsringe etc.)
- Kosten für die Vorbereitung der Hochzeitsfeier
- Kosten durch Anmietung einer künftigen Ehewohnung
- Einkommensentgang durch Berufsaufgabe
Ausstattung
Die Ausstattung, früher Mitgift genannt, ist eine besondere Form der elterlichen Unterhaltspflicht bei (erstmaliger) Verehelichung des Kindes. Sie soll eine Starthilfe zur Familien- und Hausstandsgründung beim Eingehen der Ehe sein. Der Anspruch auf Ausstattung verjährt nach drei Jahren.
Voraussetzung
Das Kind verfügt über kein nennenswertes eigenes Vermögen (das Vermögen der Ehepartnerin/des Ehepartners ist nicht relevant).
Der Umfang des Anspruchs richtet sich nach den Vermögensverhältnissen der Eltern, üblicherweise wird ein Betrag in der Höhe von 25 bis 30 Prozent des Jahresnettoeinkommens der Eltern für angemessen gehalten.
Rechtsgrundlagen
§§ 45, 46 und 1220 bis 1223 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Justiz