Hilfe in besonderen Lebenslagen


Die Hilfe in besonderen Lebenslagen soll bei der Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten, die ihre Ursache in persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen haben, unterstützen.

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Rauchverbote bzw. Nichtraucherschutz in Hotels und Beherbergungsbetrieben (mit oder ohne Gastronomieangebot)

In Hotels und in Beherbergungsbetrieben gibt es im Hinblick auf Rauchverbote unterschiedliche Regelungen für

  • "reine Beherbergungsbetriebe" (Hotel- oder Beherbergungsbetriebe ohne gastronomische Angebote)
  • "Mischbetriebe" (Hotel- oder Beherbergungsbetriebe mit gastronomischem Angebot).

Reine Beherbergungsbetriebe

In ausschließlich der Nächtigung bzw. Beherbergung dienenden Betrieben ist das Rauchen grundsätzlich verboten. In den allgemein zugänglichen Bereichen (nicht in den Zimmern!) kann jedoch ein Nebenraum als Raucherraum eingerichtet werden, wenn

  • der Rauch nicht in den mit Rauchverbot belegten Bereich dringt,
  • das Rauchverbot nicht umgangen wird und
  • im Raucherraum keine Speisen und Getränke hergestellt, verarbeitet, verabreicht oder eingenommen werden.

Mischbetriebe (Hotels mit Gastronomieangebot)

In Lokalen, Speiseräumen, Bars, Restaurants, Küchen oder Ähnliches, die in Hotel- oder Beherbergungsbetrieben angesiedelt sind, ist das Rauchen ausnahmslos verboten.

Das gilt auch für alle weiteren den Gästen dort zur Verfügung stehenden Bereiche, wie etwa Garderoben, Sanitärräume, Gänge etc.

Rechtsgrundlagen

Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG)

Letzte Aktualisierung: 26. Juli 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz