Hilfe in besonderen Lebenslagen
Die Hilfe in besonderen Lebenslagen soll bei der Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten, die ihre Ursache in persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen haben, unterstützen.
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Auskunft über den Haftpflichtversicherer
Inhaltsverzeichnis
Allgemeine Informationen
Wer durch ein in Österreich zugelassenes Fahrzeug geschädigt worden ist, kann online die Adresse der haftenden Versicherungsgesellschaft dieses Kfz abrufen:
Register über die Haftpflichtversicherung der in Österreich zugelassenen Fahrzeuge (→ VVO)
Bei nicht versicherungspflichtigen Fahrzeugen werden Name und Anschrift der Halterin/des Halters angegeben.
Zuständige Stelle
Der → Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs
Zusätzliche Informationen
Innerhalb der EU gilt freies Wahlrecht bei Kraftfahrzeugversicherungen (→ EK). D.h. man kann sein Kfz grundsätzlich in jedem EU-Mitgliedstaat bei zugelassenen Versicherungsunternehmen versichern lassen. Dasselbe gilt auch für etwaige Zusatzversicherungen wie Diebstahl- oder Feuerversicherungen.
Rechtsgrundlagen
§ 31a Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz (KHVG)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen