Hilfe in besonderen Lebenslagen
Die Hilfe in besonderen Lebenslagen soll bei der Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten, die ihre Ursache in persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen haben, unterstützen.
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Allgemeine Informationen – EU-Roaming
Hinweis
Seit 1. Juli 2022 gilt die neue EU-Roaming-Verordnung. Weitere Informationen zur Überarbeitung der Roaming-Verordnung finden sich auf der Website der RTR.
Neue EU-Roaming Verordnung
Wichtige Neuerungen durch die neue EU-Roaming-Verordnung:
- Mehr Transparenz schon bei Vertragsabschluss über Dienstequalität für Kundinnen/Kunden
- Pflicht der Anbieterinnen/Anbieter im Roamingfall – wenn möglich – die gleiche Dienstequalität wie national vereinbart zur Verfügung zu stellen
- Seit 1. Juni 2023 im Roamingfall mehr Transparenz bei Mehrwertdienstnummern
- Notrufnummern: Anbieterinnen/Anbieter müssen in der Willkommens-SMS auf die europäische Notrufnummer hinweisen; seit 1. Juni 2023 muss auch auf alternative Notrufdienste für Menschen mit Behinderung hingewiesen werden.
- Willkommens-SMS und Opt-out-Funktion bei Einwahl in nicht-terrestrische Netze (bei Flug- oder Schiffsreisen) sowie die Möglichkeit ein Kostenlimit festzulegen
- Preisobergrenzen auf der Vorleistungsebene werden für Sprachminuten, SMS und Daten weiter gesenkt
Roaming zu Inlandspreisen
Roaming bedeutet, dass sich ein Mobiltelefon ("Handy") mit jedem weiteren Mobilfunknetz verbinden kann, das nicht das Heimnetzwerk ist, also auch im Ausland. Für die Nutzung des fremden Netzes muss die Anbieterin/der Anbieter von Telekommunikationsdiensten Geld bezahlen, das im Allgemeinen über Roamingaufschläge an die Kundinnen/Kunden weitergegeben wird.
Nach der EU-Roaming-Verordnung dürfen für Telefonate (Mobil- und Festnetz), Textnachrichten (SMS) oder mobile Internetnutzung auf Reisen ins EU- bzw. EWR-Ausland grundsätzlich keine Roamingaufschläge verlangt werden. Es muss auch – soweit technisch verfügbar – die gleiche Dienstequalität wie bei Nutzung zu Hause (in einem der genannten Länder) geboten werden. Geschützt sind sowohl Verbraucherinnen/Verbraucher als auch Unternehmerinnen/Unternehmer. Die EU-Roaming-Regelung "Roaming zu Inlandpreisen" gilt in allen EU-Mitgliedstaaten sowie in Island, Liechtenstein und Norwegen (EWR-Staaten).
Bei einem Tarif, bei dem beispielsweise Minuten, SMS und Datenvolumen enthalten sind, werden diese Einheiten bei der Nutzung im EU-(EWR-)Ausland genau wie im EU-(EWR-)Heimatstaat abgezogen. Bei einem Tarif ohne inkludierte Einheiten wird derselbe Preis verrechnet, wie wenn man das Handy im Inland nutzt.
Für die Umleitung von Anrufen zur Mobilbox dürfen keine Kosten verrechnet werden, wenn jemand ins EU- bzw. EWR-Ausland reist – eine auf der Mobilbox hinterlassene Nachricht ist für die Angerufene/den Angerufenen kostenlos. Wer diese Nachricht auf der Mobilbox allerdings abhört, dem wird dieser Anruf als aktives Telefonat verrechnet.
Auf Schiffen und in Flugzeugen gilt Roaming nur, solange das Mobiltelefon im terrestrischen (landgestützten) Mobilfunksystem eingewählt ist. Sobald nichtterrestrische Netze (z.B. Satellitensysteme) in Anspruch genommen werden, gilt das Roaming zu Inlandpreisen nicht mehr. Es fallen dann Zusatzkosten an. In diesem Fall müssen Anbieterinnen/Anbieter jedoch Vorkehrungen treffen, z.B. Angebot einer Funktion, mit der Verbindungen zu nichtterrestrischen Netzen automatisch deaktiviert werden können. Bei Herstellung einer Verbindung zu solchen Netzen ist jedenfalls eine kostenlose Informations-SMS verpflichtend. Darüber hinaus müssen kostenfrei zumindest zwei Kostenlimits für Datenroaming angeboten werden, bei deren Erreichen der weitere Datenverbrauch gesperrt wird, wenn nicht ausdrücklich der Wunsch geäußert wird, weiterzusurfen. Bei allen Verträgen müssen standardmäßig die Limits mit Opt-out-Möglichkeit aktiviert sein.
Angemessene Nutzung
Vom Roaming profitieren sollen nur Personen, die gelegentlich in ein anderes Land reisen und sich dort nicht überwiegend aufhalten. Wenn das eigene nationale Mobilfunkunternehmen feststellt, dass die/der Reisende(r) Roaming missbräuchlich nutzt, kann es unter Umständen Roamingaufschläge erheben.
Weitere Informationen zu erlaubten Roamingaufschlägen und alternativen Verträgen finden sich ebenfalls auf oesterreich.gv.at.
Beispiel
Roaming ist, wenn eine Reisende/ein Reisender aus Deutschland in Österreich mit ihrem/seinem Handy mobil im Internet surfen will, in ein österreichisches Fest- oder Mobilfunknetz telefoniert oder SMS schreibt. Roaming ist auch, wenn eine Reisende/ein Reisender aus Deutschland von Österreich aus in einen anderen EU-Mitgliedstaat, Island, Liechtenstein oder Norwegen oder nach Hause telefoniert oder von Deutschland aus angerufen wird.
Das Telefonieren von Österreich ins Ausland – mit einer österreichischen SIM-Karte – gilt nicht als Roaming. Solche Gespräche (bzw. SMS) nicht unter die EU-Roaming-Verordnung fallen. Für Verbraucherinnen/Verbraucher gelten allerdings Preisgrenzen.
Beschwerde/Schlichtungsverfahren
Die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR) fungiert in Österreich als Schlichtungsstelle bei Problemen. Zunächst sind schriftliche Beschwerden an das Unternehmen zu richten. Wer mit dessen Antwort nicht einverstanden ist, hat die Möglichkeit, bei der RTR einen Schlichtungsantrag einzubringen. Das kostenlose Schlichtungsverfahren kann helfen, die Streitigkeit ohne Einschaltung eines Gerichts zu lösen.
Weiterführende Links
Rechtsgrundlagen
EU-Verordnung über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzten in der Union (Neufassung)
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion