Hilfe in besonderen Lebenslagen
Die Hilfe in besonderen Lebenslagen soll bei der Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten, die ihre Ursache in persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen haben, unterstützen.
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Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: Telearbeitsgesetz
Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Erbringung von Arbeitsleistungen werden erleichtert.
- Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt: 19. Juli 2024
- Inkrafttreten: überwiegend 1. Jänner 2025
Ziel
Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Erbringung von Arbeitsleistungen
Inhalt
- Schaffung von arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Telearbeit
- Anpassung der sozialversicherungsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Telearbeit
- Anpassung der steuerrechtlichen Rahmenbedingungen für die Telearbeit
Hauptgesichtspunkte des Entwurfs
Vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie, aber auch in Anerkennung der aktuellen Entwicklungen im Bereich der Digitalisierung und Modernisierung von Arbeitsverhältnissen, wird vorgesehen, dass eine Arbeitgeberin/ein Arbeitgeber der Arbeitnehmerin/dem Arbeitnehmer für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit im "Homeoffice" ein betraglich gedeckeltes, nicht steuerbares Pauschale in Höhe von bis zu 300 Euro auszahlen kann.
Künftig kann unter Zugrundelegung des Begriffs der "Telearbeit" ein Telearbeitspauschale ausgezahlt werden. Dadurch wird ein einheitlicher Telearbeitsbegriff eingeführt, der sowohl im Arbeits- als auch im Steuerrecht Geltung hat.
Die Voraussetzungen für die nicht steuerbare Inanspruchnahme eines Telearbeitspauschales bleiben gegenüber der bisherigen Rechtslage unverändert, d.h. das Pauschale beträgt bis zu 3 Euro pro ausschließlichem Telearbeitstag und steht für höchstens 100 Tage im Kalenderjahr zu. Dass die berufliche Tätigkeit der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers wie bisher ausschließlich in der Wohnung selbst ausgeübt wird, ist nicht mehr nötig. Es kommt insoweit zu einer Ausweitung der zulässigen Örtlichkeiten für die Gewährung des Telearbeitspauschales, als die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer ihre/seine Arbeit auch an anderen Örtlichkeiten absolvieren kann, die jedoch nicht zum Unternehmen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers gehören dürfen.
Weiterführender Link
- Bundesgesetzblatt I Nr. 110/2024 (→ RIS)
- Beschluss des Nationalrates (→ Parlamentsdirektion)
- Regierungsvorlage (→ Parlamentsdirektion)
- Begutachtungsentwurf (→ Parlamentsdirektion)
Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen